Gründe
›Die sofortige Beschwerde des Angekl. [gegen die bei der Verfahrenseinstellung gem. § 206 a StPO getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung, wonach der Angekl. seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat,] ist zulässig. Dies ergibt sich im Hinblick darauf, daß die Auslagenentscheidung angefochten ist, [allerdings] nicht schon aus § 464 Abs. 3 [Satz 1] StPO [i. d. F. vor Inkrafttreten des StVAG 1987]; denn diese Vorschrift regelt nur die Art des statthaften Rechtsmittels, begründet die Statthaftigkeit selbst hingegen nicht, so daß bei in der Hauptsache einer Anfechtung entzogenen gerichtlichen Entscheidungen Ä sei es kraft ausdrücklicher gesetzl. Regelung wie in §§ 153 Abs. 2 Satz 4, 153 a , 390Abs. 2 Satz 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 OWiG, sei es nach höchstrichterlicher Rechtspr. wie bei § 154 Abs. 2 StPO .. eine Anfechtung der Auslagenentscheidung nicht möglich ist .. . Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vorl. Falle der Einstellung nach § 206 a Abs. 1 StPO folgt jedoch daraus, daß § 206 a Abs. 2 StPO im Gegensatz zu den vorerwähnten Vorschriften den Beschwerdeweg eröffnet. Zwar ist der Angekl. durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert und seine hiergegen gerichtete Beschwerde wäre unzulässig. Aus der allgemeinen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde fließt aber die Zulässigkeit der Anfechtung der Nebenentscheidung über die Auslagen. ...‹
Anmerkung von Staatsanwalt Dr. R. Kusch, Bonn, in NStZ 1987 Heft 9 S. 427: Der Verfasser prüft die Frage, ob die vorst. Entscheidung des OLG Zweibrücken anders ausgefallen wäre, wenn sie auf der Grundlage des Ä seit dem 1. 4. 1987 geltenden Ä § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO n. F. ergangen wäre. Dazu erörtert er ausführlich die Bedeutung des in den neuen Halbsatz 2 dieser Vorschrift aufgenommenen Begriffs ›statthaft‹ und kommt zu dem Ergebnis, daß für die Entscheidung, ob dem Angekl. im Rahmen des § 206 a StPO ein Anfechtungsrecht gegen belastende Auslagenentscheidungen zugebilligt werden solle (so OLG Zweibrücken Ä vorst. zu a. Ä und die h. M.), oder ob eine sofortige Beschwerde als unzulässig anzusehen sei (so der 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf - nachst. zu b. - und die Mindermeinung), der mehrdeutige Begriff der ›Statthaftigkeit‹ unbrauchbar sei. Selbst wenn das Argument der h. M. weniger Überzeugungskraft hätte als das der Mindermeinung, sollten Ä wie der Verfasser weiter ausführt Ä diejenigen Gerichte, die die Mindermeinung vertreten, künftig im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit der h. M. folgen, zumal diese für sich ins Feld führen könne, auf dem Boden des StVAG 1987 zu stehen oder jedenfalls auf dem Boden dessen, was sich der Gesetzgeber bei der Gesetzesänderung vorgestellt habe.
Fundstellen
Haufe-Index 2994184 |
DRsp IV(466)200a |
NStZ 1987, 425 |
StV 1987, 161 |