Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 09.08.2019; Aktenzeichen 2 O 184/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 09.08.2019, Az. 2 O 184/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Zweibrücken ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in der Gebührenstufe bis 35.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung wegen Sturmschäden in Anspruch. Dem seit 28.09.2009 bestehenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen - VGB 2002, die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung und für den Wohngebäude-Baustein "Sorglos", die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung und die Hausrat-Vertragsbedingungen der Beklagten zugrunde. Auf die Anlage K 2 (Bl. 29 bis 58 d.A.) wird Bezug genommen.
§ 26 VGB 2002 enthält in Abs. 9 eine Neuwertklausel, die wie folgt lautet:
"9. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen....
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach 1 a), c) und d) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung."
In § 28 VGB 2002 ist geregelt:
"1. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund und die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei...".
Der Kläger ist Eigentümer des versicherten Anwesens ..... Am ... zeigte er der Beklagten einen Sturmschaden an, der sich in der Nacht vom ... auf den ... ereignet haben soll und bei dem eine Sandsteinplatte im Eingangsbereich des versicherten Anwesens gebrochen sei, weil durch den Sturm ein auf einem Holzstamm stehender Blumentopf umgekippt sei. Ferner sei der zum Anwesen gehörende Gartenzaun teils beschädigt und teils zerstört worden.
Unstreitig herrschten in der Nacht vom ... auf den ... in ... Sturmböen oberhalb der Windstärke 8 Beaufort, die ab 8.00 Uhr nur noch in Form von frischen bis steifen Windböen auftraten.
Der Kläger befand sich mehrfach mit der Prämienzahlung im Rückstand und wurde mit Schreiben der Beklagten vom 01.12.2015 und 20.04.2016 angemahnt. Streitig zwischen den Parteien ist, ob der Kläger das qualifizierte Mahnschreiben der Beklagten vom 12.10.2016 erhalten hat. Jedenfalls wenige Tage vor dem Schadensereignis bestand ein Rückstand von 738,03 EUR, den der Kläger zwischenzeitlich beglichen hat.
Der Kläger übermittelte der Beklagten Kostenvoranschläge der ... über 1.006,74 EUR inkl. MWSt für die Sandsteinplatte und der ..., die die Kosten für den Abbau und die Entsorgung des vorhandenen Zauns und dessen Neuaufbau auf 36.028,44 EUR inkl. MwSt. veranschlagte. Am 16.03.2017 fand eine Ortsbesichtigung durch den Schadensmitarbeiter der Beklagten ... statt. Im Rahmen dieses Ortstermins sprach er den Kläger auf die offene Prämienzahlung an und dieser erklärte, dass er den Rückstand vor dem Schadensfall beglichen und einen Zahlungsbeleg habe, den er nachreichen werde.
Mit Schreiben vom 03.04.2017 lehnte die Beklagte jede Entschädigung ab und berief sich darauf, dass sie nach § 38 VVG leistungsfrei sei, da zum Schadenszeitpunkt die Versicherungsprämie trotz qualifizierter Mahnung nicht gezahlt gewesen sei.
Der Kläger hat behauptet,
in der Nacht vom ... auf den ... sei durch den starken Sturm der vollständig auf dem versicherten Grundstück stehende Gartenzaun teils beschädigt und teils zerstört worden. Die Sandsteinplatte sei gebrochen, weil ein auf einem Holzstamm stehender Blumentopf durch den Sturm umgekippt und auf die Platte gefallen sei. Es liege ein versicherter Sturmschaden vor. Den Schaden habe er bemerkt, als er am Nachmittag des ... nach Hause gekommen sei. Da der genaue Schadenszeitpunkt nicht feststehe und der Sturm als einheitlicher Vorgang anzusehen sei, könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Schaden sei in der Anlaufphase des Sturms eingetreten. Der Zaun sei nicht ohnehin baufällig gewesen. Der Kläger habe der ... und der ... auf der Grundlage ihrer Kostenvoranschläge durch Schreiben vom 27.01.2017 und 10.03.2017 bereits Reparaturauftrag erteilt unter Vorbehalt der Kostenzusage der Beklagten, so dass ausreichend gesichert sei, dass die geforderte Entschädigungssumme zur Wiederherstellung verwendet werde. Das qualifizierte Mahnschreiben der Beklagten vom 12.10.2016 habe er nicht erhalten. Er sei Anfang Januar 2017 von einem Mitarbeiter der ... angerufen worden d...