Leitsatz (amtlich)
Nach zutreffender Auffassung ist der Nachweis der Mitursächlichkeit eines Sturms der Windstärke 8 für Sachschäden an versicherten Sachen bereits dann erbracht, wenn feststeht, dass am Schadensort der Wind mit einer solchen Stärke geweht hat und der Schaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit eingetreten ist. Es ist in diesen Fällen Sache des Versicherers, zu beweisen, dass der Schaden wegen zuvor schon vorhandener Substanzschäden an der versicherten Sache bereits bei Windstärke 7 oder weniger eingetreten ist, sofern er sich hierauf beruft.
Normenkette
VGB § 8 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 09.08.2019; Aktenzeichen 2 O 184/17) |
Tenor
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 09.08.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken, Az. 2 O 184/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Er erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 18.12.2020 Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO) liegen vor.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, für den Kläger günstige Entscheidung.
Im Einzelnen gilt:
1. Ob ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs, der noch nicht mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann, vorliegt oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Feststellungsinteresse ist lediglich Voraussetzung eines der Feststellungsklage stattgebenden, nicht aber eines sie aus materiell-rechtlichen Gründen abweisenden Urteils. Eine unbegründete Feststellungsklage wird daher auch dann als unbegründet abgewiesen, wenn sie mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 442/16, Juris).
So liegt der Fall hier.
2. Hinsichtlich der geltend gemachten Sturmschäden am Gartenzaun steht nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen fest, dass der Zaun sich in einem derart vorgeschädigten Zustand befand, dass er bereits einer Windbelastung der Stärke 7 nicht mehr standhalten konnte. Eine Entschädigungspflicht der Beklagten besteht daher bedingungsgemäß nicht.
Das Landgericht hat die vertraglichen Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht der Beklagten aus der hier streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherung zutreffend wiedergegeben. Diese folgen aus §§ 4 Ziffer 1 c), 8 Ziffer 2 a) VGB 2002 i.V.m. Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung. Danach leistet die Beklagte Entschädigung für versicherte Sachen, die u.a. durch Sturm zerstört oder beschädigt werden (§ 4 Ziffer 1 c) VGB 2002). Gemäß Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind in Erweiterung von § 1 Nr. 2 b) VGB 2002 als weiteres Zubehör die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Einfriedungen mitversichert.
Sturm ist nach § 8 Ziffer 1 VGB 2002 eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h). Die zur Annahme eines Sturms nach den maßgeblichen Bedingungen erforderliche Windstärke 8 nach Beaufort hat unstreitig in der Nacht vom 12.01.2017 auf den 13.01.2017 am Schadensort vorgelegen.
Weitere Voraussetzung einer Einstandspflicht der Beklagten ist darüber hinaus, dass "dadurch" versicherte Sachen zerstört oder beschädigt wurden. Dabei gilt gemäß § 8 Ziffer 2 VGB 2002, dass nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms versichert sind, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgezählten Kausalverläufe entstanden sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris). Insoweit steht hier allein in Rede, dass die Schäden an dem Gartenzaun nach § 8 Ziffer 2a VGB 2002 "durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen" entstanden sind. Hierfür ist der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen beweisbelastet (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 U 58/17, Juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2014, Az. 10 U 164/14, Juris).
Dass der Sturm auf den Gartenzaun eingewirkt hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Sturm war die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens; dies genügt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris). Soweit die Beklagte einwendet, die Beschädigung des Zauns sei (auch) darauf zurückzuführen, dass dieser in marodem baulichen Zustand gewesen sei, enthaftet sie das nicht, denn eine nach den Versicherungsbedingungen erforderliche Beschädigung aufgrund "unmittelbarer Einwirkung" eines Sturms liegt bereits ...