Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 21.07.1987; Aktenzeichen 4 T 171/87) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 43.199,33 DM festgesetzt.
Gründe
Die kraft Zulassung statthafte weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO) und auch sonst verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO i.V.m. §§ 550. 551 ZPO).
Die Kostenschuldner wenden sich allein gegen die Auffassung des Landgerichts, ihnen stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß § 19 BNotO wegen schuldhafter Verletzung der dem Kostengläubiger obliegenden Amtspflichten zu. Einen derartigen Amtshaftungsanspruch hat das Landgericht indes mit Recht verneint.
Die Beschwerdekammer hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der dem Kostengläubiger obliegenden Belehrungs- und Betreuungspflicht gemäß den §§ 17 Abs. 1 und 2 BeurkG, 24 Abs. 1 BNotO bestehe nicht, weil ein Notar nicht verpflichtet sei, die übrigen Beteiligten über die fehlende Vertrauens- oder Kreditwürdigkeit eines der Vertragspartner anläßlich des Beurkundesgeschäfts aufzuklären. Denn ein Notar sei weder Vormund noch Wirtschaftsberater der Beteiligten. Er Busse deshalb beide Seiten unparteiisch beraten. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn für den Notar die Annahme naheliege, seine Tätigkeit solle dazu dienen, eine unerfahrene oder geschäftsungewandte Person durch betrügerische Handlungen zu schädigen, oder wenn er in Kenntnis finanzieller Schwierigkeiten eines Beteiligten die von dem anderen Insoweit geäußerten Bedenken zerstreut und Ihn nicht auf die Möglichkeit eines Schadens hinweist. Die Voraussetzungen einer derartigen Ausnahme seien hier jedoch nicht festgestellt. Denn selbst wenn der Kostengläubiger auf die Vermögenslosigkeit des Bürgen W. B. hingewiesen worden wäre, habe er dennoch keinen Anlaß gehabt zu zweifeln, daß der Vertrag von der Käuferin, der Fa. W. GmbH, erfüllt werde. Da die Geschäftsführerin der K. GmbH, Frau D. F., bei ihrer notariell beglaubigten Anmeldung der GmbH zum Handelsregister erklärt habe, daß die Stammeinlage von 300.000,– DM eingezahlt sei, und da ein Notar von der Richtigkeit dieser Erklärung habe ausgehen kennen, habe er annehmen dürfen, daß es der Käuferin bzw. B. gelingen werde, auch die Mittel zur Erfüllung des Kaufvertrages zu beschaffen.
Diese Feststellungen, die verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Im übrigen hätte sich der Kostengläubiger auch dann nicht schadensersatzpflichtig gemacht, wenn die Behauptung der Kostenschuldner richtig wäre, bei der notariellen Beurkundung seien ihm die Vermögenslosigkeit sowohl der Erwerberin als auch des Bürger W. B. bekannt gewesen. Dann lägen nämlich ebenfalls die Voraussetzungen der oben angeführten beiden Ausnahmefälle nicht vor, in denen ein Notar die übrigen Beteiligten ausnahmsweise über finanzielle Schwierigkeiten bzw. über die zweifelhafte Vertrauenswürdigkeit eines der Beteiligten in angemessener Form aufklären muß. Daß von Seiten der Verkäufer hinsichtlich der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Erwerberin bzw. des Bürgen W. B. Bedenken geäußert worden wären und der Kostengläubiger diese zerstreut hatte, behaupten die Kostenschuldner selbst nicht Es sind auch keine Feststellungen getroffen, wonach für den Kostengläubiger die Annahme nahe lag, durch seine Tätigkeit sollten unerfahrene oder geschäftsungewandte Personen durch die Erwerberin bzw. den Bürgen betrogen werden. Der Kostengläubiger hatte keinen Grund zu der Annahme, daß die zur Erfüllung des Kaufvertrages notwendigen Mittel nicht beschafft werden könnten und die Verkäufer durch seine Mitwirkung in betrügerischer Weise geschädigt werden sollten. Deshalb durfte der Kostengläubiger seine bei der Beurkundung bestehende unabhängige und unparteiische Stellung (§§ 1, 14 Abs. 1 BNotO) nicht aufgeben und sich nicht wie ein wirtschaftlicher Berater der Kostenschuldner verhalten (vgl. KG DNotZ 1987, 55, 56).
Dem Kostengläubiger kann schließlich auch nicht vorgeworfen werden, daß er nicht durch Hinwirken auf eine anderweitige Regelung im Vertrag der möglichen Inanspruchnahme der Verkäufer für die Kosten als Zweitschuldner vorgebeugt habe, Den Notar trifft grundsätzlich keine Belehrungspflicht über die Kostenfolgen seiner Urkundstätigkeit. Denn im allgemeinen weiß jeder, daß die Inanspruchnahme eines Notars die gesetzliche Gebührenpflicht auslöst (BayObLG JurBüro 1982, 1715; Senatsbeschlüsse vom 1. April 1987 – 3 W 11/87 – sowie vom 23. Dezember 1985 – 3 W 524/85 –; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 17. Aufl., § 17 BeurkG, Rdnr. 22; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl. § 17 Rdnr. 12; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars, 2. Aufl., Rdnr. II 57). Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Haftung mehrerer Veranlass...