Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 312/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in der Gebührenstufe bis 110.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Feststellungs- und Leistungsansprüche geltend.
Sie beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten über den Vermittler ... am 08.05.2008 den Abschluss einer fondsgebundenen Rürup-Rentenversicherung. Vorgesehen war ein monatlicher Beitrag von 600 EUR bei einer jährlichen Dynamik von 6%. Vorgesehener Versicherungsbeginn war der 01.03.2008, Ende der Beitragszahlungsdauer am 01.02.2039. Die erste Seite des Antrags enthält u.a. folgenden Hinweis: "Mit dem 3. Tag nach der Unterzeichnung des Antrags bieten wir für den Fall des Todes oder einer durch einen Unfall verursachten Berufsunfähigkeit vorläufigen Versicherungsschutz im Rahmen der hierfür geltenden Bedingungen, die mit Ihrer Antragsdurchschrift verbunden sind."
Der Antrag als solcher (vgl. Anl. BLD 1, Bl. 53 d.A.) enthält mehrere Abschnitte, welche jeweils durch einen schwarzen Balken mit weißer Schrift überschrieben sind. In Abschnitt 7 bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass ihr "die maßgebenden Versicherungsbedingungen, die Informationen für den Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie das Produktinformationsblatt gemäß § 4 der VVG-Informationspflichten-Verordnung" vor der Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt wurden. Der 8. Abschnitt, welcher sich unmittelbar nach dieser Empfangsbestätigung anschließt und sich vor der endgültigen Unterschrift befindet, ist überschrieben mit "Widerrufsrecht" und lautet wie folgt:
"Sie haben das Recht, Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die ...Lebensversicherung AG, ... . Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an die Fax-Nummer ... zu richten.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten und dafür nur einen gegebenen falls vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 GVG zahlen, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag. Den jeweiligen Betrag erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs."
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und policierte diesen am 28.05.2008 unter der Versicherungsscheinnummer .... Die Klägerin nahm die Beitragszahlung auf und zog aus dem Vertrag steuerliche Vorteile. Am 01.08.2008 leistete sie nach Vereinbarung mit der Beklagten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 5.500 EUR. Am 29.09.2010 stimmte die Klägerin den durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zertifizierten Versicherungsbedingungen zu. Ab dem 01.08.2015 wurden die monatlichen Beiträge auf Antrag der Klägerin auf 25 EUR reduziert. Am 31.12.201 betrug das Fondsguthaben 85.619,18 EUR.
Am 05.05.2020 informierten die Klägerin und ... die Beklagte, dass sie sich "mit dem Gedanken [tragen]", den gegenständlichen Vertrag zu widerrufen, "da bei Abschluss des Vertrages gegebenenfalls eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgte." Nachdem die sich anschließende Kommunikation nicht zu einem Ergebnis führte, widerrief die Klägerin den Vertrag mit Mail vom 16.05.2020 und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung auf. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung am 19.05.2020 und erneut nach anwaltlicher Zahlungsaufforderung am 16.07.2020...