Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Begründung einer Wegerechtsdienstbarkeit nach dem pfälzischen Zivilrecht des 19. Jahrhunderts (code civil von 1804) und zum Nachweis des (Fort-)Bestehens eines solchen Rechts.

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 2; EGBGB Art. 184, 187, 189 Abs. 3; Code Civil von 1804 Art. 688, 691, 703 ff.

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 18.03.2003; Aktenzeichen 3 T 169/02)

AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen BR 652/37)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 4.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Verfahrensbeteiligten sind Eigentümer aneinander grenzender Grundstücke im südpfälzischen B. Zu dem im Grundbuch eingetragenen Grundbesitz der erstbeteiligten Eheleute gehören die Gebäude- und Freiflächen Flurstück Nrn. 62/2 und 61 mit unmittelbarem Zugang zur öffentlichen H.-Straße; die Grundstücke des Beteiligten zu 2) (Gebäude- und Freiflächen Flurstück Nrn. 58/2, 62/1, 92/3) liegen hinter dem vorbezeichneten Grundbesitz der Erstbeteiligten und haben keinen eigenen Zugang zur Straße (vgl. zur Örtlichkeit Liegenschaftskarte Bl. … d.A.).

Die Zufahrt zum Grundbesitz des Beteiligten zu 2) ist in der Vergangenheit von der H.-Straße her über die Hoffläche auf den Grundstücken der Erstbeteiligten erfolgt. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten zerstritten hatten, beantragte der Beteiligte zu 2) beim Grundbuchamt, an dem betroffenen Grundbesitz der Beteiligten zu 1) eine nach seinem Vorbringen aus der Zeit vor Anlegung des Grundbuchs herrührende altrechtliche Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu Gunsten seines Grundbesitzes einzutragen. Dazu hat er sich auf entspr. Eintragungen in den die fraglichen Grundstücke betreffenden Protokollen über „Liquidation und Declaration des Besitzstandes, zugleich Grundsteuer-Kataster” der Steuergemeinde/Ortschaft B. vom Dezember 1839 berufen (Ablichtungen aus dem Urkataster und von deren amtlichen Abschriften Bl. … d.A.).

Am 10.10.2001 hat das Grundbuchamt gegen den Widerspruch der Beteiligten zu 1) an deren Grundbesitz Flurstück Nrn. 61 und 62/2 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstück Nrn. 58/2, 62/1, 92/3 eine Grunddienstbarkeit (Durchfahrtrecht) mit Rang vom 13. bzw. 23.12.1839 eingetragen.

Die von den Beteiligten zu 1) dagegen mit dem Ziel der Löschung, hilfsweise der Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegte Beschwerde ist beim LG ohne Erfolg geblieben. Den auf Löschung der Eintragung gerichteten Hauptantrag hat die Zivilkammer als unzulässig angesehen. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass die Grunddienstbarkeit zwar unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden sei, ein Amtswiderspruch dagegen nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO aber deshalb nicht in Betracht komme, weil eine durch die Eintragung bewirkte Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht glaubhaft gemacht sei. Für die Kammer sei es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die gebuchte Grunddienstbarkeit nach den auf sie zur Anwendung kommenden Bestimmungen des französischen Code Civil entstanden und auch nicht später erloschen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit dem Begehren, das Grundbuchamt anzuweisen, gegen die Grunddienstbarkeit einen Amtswiderspruch in das Grundbuch einzutragen.

II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 78 S. 1 GBO), nicht an eine Frist gebunden und auch i.Ü. verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§ 80 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) folgt schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde, i.Ü. daraus, dass sie als Eigentümer der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücke im Falle der Unrichtigkeit der Eintragung einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB hätten, der begehrte Amtswiderspruch also zu ihren Gunsten einzutragen wäre (Meikel/Streck, GBO, 7. Aufl., § 78 Rz. 10, § 71 Rz. 125 m.w.N.; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rz. 68, 69).

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78 S. 1 GBO, 546 ZPO).

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Die Zivilkammer hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1), soweit diese für zulässig erachtet worden ist, mit Recht als (unbefristete) beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO behandelt. Wegen der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des an den (dienenden) Grundstücken der Beteiligten zu 1) gebuchten Fahrtrechts zusammen mit dem (herrschenden) Grundbesitz des Beteiligten zu 2) (vgl. insoweit BayObLG v. 12.12.1986 – BReg. Z 125/86, BayObLGZ 1986, 513 [516] = NJW-RR 1987, 789; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 892 Rz. 11) ist entspr. dem Grundsatz des § 71 Abs. 2 S. 1 GBO eine Beschwerde gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit selbst nicht zulässig; jedoch greift § 71 Abs. 2 S. 2 GBO ein, wonach mit der Beschwerde verlangt werden kann, dass das Grundbuchamt angewiesen wird...

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