Leitsatz (amtlich)

1. Ist im Grundbuch ein Kellerrecht für eine bestimmte Person eingetragen, so hat das Grundbuchamt wegen § 891 BGB von einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auszugehen.

2. Der Berechtigte einer Eigentumsvormerkung kann gegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung eines dinglichen Rechts nicht Beschwerde einlegen.

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 04.11.2003; Aktenzeichen 3 T 1580/03)

AG Gemünden am Main (Aktenzeichen Grundbuchamt - Gemünden a.M.)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des LG Würzburg vom 4.11.2003 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den in Abt. 2 eingetragenen Amtswiderspruch gegen die Löschung des Kellerrechts zu löschen.

III. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) sind als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen, das sie mit notarieller Urkunde vom 8.5.2003 an die Beteiligte zu 2) verkauften. Die Beteiligten zu 1) beantragten in dieser Urkunde, wegen Ablebens der Berechtigten das im Grundbuch eingetragene Kellerrecht für die Landwirtin M. A., ... eingetragen am 9.6.1909/19.4.1950; hierher übertragen am 27.10.1980 zu löschen.

Das Grundbuchamt hat am 26.5.2003 für die Beteiligte zu 2) eine Eigentumsvormerkung eingetragen und das Kellerrecht gelöscht.

Die Beteiligten zu 3) und 4), die Tochter und der Enkel der im Kellerrecht bezeichneten M. A., verlangten vom Grundbuchamt, gegen die Löschung des Kellerrechts einen Amtswiderspruch einzutragen, weil es sich bei dem Kellerrecht um eine Grunddienstbarkeit und nicht um eine mit dem Tod der M. A. erloschene beschränkte persönliche Dienstbarkeit handle.

Das Grundbuchamt hat am 2.7.2003 einen Amtswiderspruch für den Beteiligten zu 4) als den derzeitigen Eigentümer des herrschenden Grundstücks eingetragen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde eingelegt. Das LG hat mit Beschluss vom 4.11.2003 "die Beschwerde der Beteiligten zu 2)" zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2).

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) hat Erfolg, das der Beteiligten zu 2) ist unbegründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Beteiligte zu 2) sei "als Grundstückseigentümerin" beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde habe jedoch keinen Erfolg. Durch die Löschung des Kellerrechts sei nämlich das Grundbuch unrichtig geworden, weil es sich bei diesem Recht um eine Grunddienstbarkeit gehandelt habe. Aus den vom Staatsarchiv vorgelegten Katasterauszügen und sonstigen Urkunden ergebe sich, dass das Kellerrecht bei allen Kauf- und Übergabeverträgen im Lauf der Jahrzehnte mitübertragen worden sei. Abzustellen sei insb. auf eine im Jahr 1950 vorgenommene Eintragung im Grundbuch, bei der anstelle einer namentlich bezeichneten bestimmten Person eine andere, nämlich Frau M. A. als neue Berechtigte im Grundbuch eingetragen worden sei. Der Amtswiderspruch gegen die Löschung des Kellerrechts sei somit zu Recht eingetragen worden. Da ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Grundstücks nicht stattgefunden habe, müsse es bei dem eingetragenen Amtswiderspruch verbleiben.

2. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig und begründet.

a) Gegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist die unbeschränkte Beschwerde gegeben; § 71 Abs. 2 S. 1 GBO gilt nicht (BayObLG v. 18.7.1986 - BReg. 3 Z 60/85, BayObLGZ 1986, 294 [297]).

Die Beteiligten zu 1) sind beschwerdeberechtigt.

Das LG hat zwar über die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) wohl keine Entscheidung getroffen; dies bedarf aber keiner näheren Behandlung, weil sich jedenfalls durch die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) (vgl. Demharter, GBO, 24. Aufl., § 78 Rz. 2 a.E.) deren Erstbeschwerde erledigt hat.

b) Der Amtswiderspruch gegen die Löschung des Kellerrechts ist zu löschen.

Nach § 53 GBO ist ein Amtswiderspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Grundbuch durch die Löschung des Kellerrechts unrichtig geworden ist; es bedarf somit keiner Entscheidung, ob das eingetragene Kellerrecht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Grunddienstbarkeit war.

Jedenfalls hat das Grundbuchamt durch die Löschung des Kellerrechts keine gesetzlichen Vorschriften verletzt.

Nach § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit des durch das Grundbuch verlautbarten Rechtszustands (BayObLG v. 3.7.1991 - BReg. 2 Z 71/91, RPfleger 1992, 56; OLG Zweibrücken v. 28.1.1997 - 3 W 180/96, OLGReport Zweibrücken 1997, 1 = FGPrax 1997, 127). Im Grundbuch war ein Kellerrecht für eine bestimmte Person als Berechtigte eingetragen. Das Grundbuchamt hatte deshalb davon auszugehen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen ist. Ermittlungen durch Einschaltung des Staatsarchivs darüber, ob in Wirklichkeit ursprünglich oder später ...

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