Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 28.02.2013; Aktenzeichen VR ...)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Landau in der Pfalz vom 5.3.2013 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das AG zurückgegeben.

 

Gründe

I. Der beteiligte Verein hat mit Datum vom 7.2.2013 über seine Schriftführerin die Eintragung einer Änderung seiner Vorstandschaft in das Vereinsregister angemeldet. In der Jahreshauptversammlung des Vereins vom 26.1.2013 wurden laut Sitzungsprotokoll unter Tagesordnungspunkt 7 ein neuer Vorstand, bestehend aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, "Rechner" (wohl: "Kassenwart" gem. § 11 der Satzung), Jugendwart und 3 Beisitzern gewählt und zwar, wie das Sitzungsprotokoll festhält, auf Wunsch des zur Wahl stehenden 1. Vorsitzenden R ... S. "en bloc". Die Wahl erfolgte mit 35 Ja-Stimmen bei zwei Enthaltungen. Gemäß § 9 der Vereinssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung u.a. über "Wahl- und Entlastung des Vorstandes", die Wahl erfolgt "mit einfacher Mehrheit". Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 28.2.2013 wies der Rechtspfleger beim AG - Registergericht - Landau in der Pfalz den beteiligten Verein darauf hin, dass die Wahl des Vorstandes unwirksam sei, weil eine Blockwahl nur zulässig sei, wenn sie eine satzungsgemäße Grundlage habe. Die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister habe durch den 1. Vorsitzenden in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. In dem hiergegen durch den neu gewählten ersten Vorsitzenden S. mit Schreiben vom 5.3.2013 eingelegten "Widerspruch" macht der beteiligte Verein geltend, in der Mitgliederversammlung sei vor Wahlbeginn die Durchführung der Blockwahl des Vorstandes einstimmig beschlossen worden. Ein ausdrückliches Verbot von Blockwahlen sehe die Satzung des Vereins nicht vor. Das Erstgericht hat der Beschwerde, als die es den "Widerspruch" ausgelegt hat, mit Entscheidung vom 4.4.2013 nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde des beteiligten Vereins, als die das Registergericht den "Widerspruch" vom 5.3.2013 zutreffend ausgelegt hat, ist gem. §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 3 Satz 1, 64 FamFG zulässig, der Senat zur Entscheidung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz berufen. Insbesondere ist der beteiligte Verein für das Beschwerdeverfahren durch den neugewählten Vorstand - unbeschadet des Umstandes, dass insoweit eine Eintragung in das Vereinsregister noch nicht erfolgt ist und die Gültigkeit seiner Wahl gerade in Frage steht - ausreichend vertreten. Bei der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Frage der Gültigkeit der Neuwahl des Vorstandes handelt es sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde von Bedeutung ist und deren Vorliegen erst im Rahmen der Begründetheit geprüft wird (OLG Zweibrücken, Rpfleger 1977, 305: OLG Zweibrücken, OLGZ 1978, 155: BayObLG FamRZ 1992, 1205; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, § 59 Rz. 15). Die Beschwerde führt in der Sache auch zu einem vorläufigen Erfolg.

Die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Landau in der Pfalz unterliegt aus formellen Gründen der Aufhebung. Soweit das Registergericht dem beteiligten Verein aufgegeben hat, die Wahl des Vorstandes auf einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung zu wiederholen und erneut anzumelden, war die Zwischenverfügung bereits deshalb aufzuheben, weil dies nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein kann. Über einen Eintragungsantrag kann außer durch Eintragung (§ 362 Abs. 1 FamFG) nur durch Zurückweisung (§ 382 Abs. 3 FamFG) oder Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) entschieden werden. Letztere setzt voraus, dass die Anmeldung zum Vereinsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht. Die Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben (Heinemann in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rz. 20, 22 mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Der Rechtspfleger macht hier die Eintragung einerseits von der Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form abhängig, andererseits von einer Neuwahl des Vorstandes in einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung. Ersterer Mangel der Anmeldung hätte durch den beteiligten Verein ohne weiteres behoben werden können, letzterer jedoch nicht. Tatsächlich käme insoweit nur eine Rücknahme des ursprünglichen Antrages mit entsprechender Neuanmeldung in Betracht, weil ansonsten durch Zurückweisung des vom Beteiligten gestellten ursprünglichen Antrages gem. § 382 Abs. 3 FamFG entschieden werden müsste. Da das Registergericht die Rücknahme des Antrags nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen konnte, war die Zwischenverfügung bereits aus diesem Grunde insoweit aufzuheben (vgl. ...

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