Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs trotz langer Trennungszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Allein die Tatsache, dass die Ehegatten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als 13 Jahre getrennt gelebt haben, rechtfertigt einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht, wenn die ausgleichspflichtige Ehefrau es während der Trennungszeit hingenommen hat, dass der nicht erwerbstätige Ausgleichsberechtigte seinen Lebensunterhalt aus einem gemeinsam geführten Konto bestreitet, die Ehegatten sich gemeinsam zur Einkommensteuer haben veranlagen lassen, die vom Ausgleichsberechtigten benutzte Wohnung gemeinsam angemietet war und die Ehegatten sich in der Anfangszeit der Trennung die Betreuung eines gemeinsamen Kindes aufgeteilt hatten.
2. Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses vom Versorgungsausgleich wegen Verletzung der Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen.
Normenkette
VersAusglG § 27
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 14.01.2014; Aktenzeichen 5g F 47/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 14.1.2014 zu Ziffer 2 seines Tenors wie folgt geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 56 091257 K 530) ein Anrecht in Höhe von 26,9842 Entgeltpunkten auf das bei demselben Rentenversicherungsträger geführte Konto des Antragsgegners (Vers.-Nr. 56 150650 D 018) übertragen, bezogen auf den 29.2.2012.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Procter & Gamble GmbH (Vers.-Nr. 40015655) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 49.314,-- EUR bei der Versorgungsausgleichskasse begründet, bezogen auf den 29.2.2012. Die Procter & Gamble GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,14 % Zinsen seit dem 1.3.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Swiss Life AG (Vers.-Nr. 5289672-A) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8.535,60 EUR nach Maßgabe der Teilungsanordnung zum Versorgungsausgleich vom 30.6.2011 übertragen, bezogen auf den 29.2.2012.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 56 150650 D 018) ein Anrecht in Höhe von 8,4902 Entgeltpunkten auf das bei demselben Rentenversicherungsträger geführte Konto der Antragstellerin (Vers.-Nr. 56 091257 K 530) übertragen, bezogen auf den 29.2.2012.
2. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Verbundbeschluss. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme derjenigen des Teilvergleich zum 20.5.2016, tragen der Antragsgegner 1/3 und die Antragstellerin 2/3.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.008,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde, die nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2016 geschlossenen Teilvergleich über den nachehelichen Unterhalt nur noch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zum Gegenstand hat, ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58 Abs. 1,61 Abs. 1,63 Abs. 1,64, 117 Abs. 1 FamFG, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zu dem angestrebten Erfolg.
1. Der Versorgungsausgleich ist nach den gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage der in § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmten Ehezeit durchzuführen.
a. Beide Ehegatten verfügen über Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die jeweils gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung auszugleichen sind. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11.2.2015 verfügt die Antragstellerin dort über ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 53,9683 Entgeltpunkten, von dem 26,9842 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 171.603,75 EUR (§ 47 VersAusglG) auf das beim selben Versorgungsträger geführte Rentenversicherungskonto des Antragsgegners zu übertragen sind, §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 VersAusglG. Der Antragsgegner verfügt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach deren Auskunft vom 25.6.2012 über Anrechte mit einem Ehezeitanteil von 16,9804 Entgeltpunkten, von denen 8,4902 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 53.992,71 EUR auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen sind.
b. Die Antragstellerin hat bei der Procter & Gamble GmbH laut Auskunft der Versorgungsträgerin vom 3.8.2012 ein unverfallbares Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erlangt. Dessen Kapitalwert beträgt bezogen auf die Ehezeit 98.629 EUR. Der Ausgleichswert bemisst sich auf 49.314 EUR. Er überschreitet nicht die Wertgrenze aus §§ 17 VersAusglG, 159, 160 SGB VI, die sich für das Ende der Ehezeit auf 67.200 EUR beläuft. Der Ausgleich hat deshalb auf den Antrag der Versorgungsträgerin gemäß ...