Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung des Scheidungsantrags; Beginn der Ehezeit für Versorgungsausgleich. Zustellung des Scheidungsantrages an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners
Leitsatz (amtlich)
1. Führt der Antragsteller im Scheidungsverfahren in der Antragsschrift den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf und legt er gleichzeitig außergerichtliche Korrespondenz vor, in dem dieser darum gebeten hat, als Prozessbevollmächtigter bezeichnet zu werden, so muss an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt werden. Eine stattdessen unmittelbar an die Partei gerichtete Zustellung ist unwirksam.
2. Der Zustellungsmangel wird nicht dadurch geheilt, dass dem Prozessbevollmächtigten als richtigem Zustellungsadressaten außerprozessual ein Schriftstück übermittelt wird, das mit dem zuzustellenden inhaltlich übereinstimmt. Erforderlich ist der Zugang des zuzustellenden Schriftstücks als solches.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 2; ZPO §§ 172, 189, 295
Verfahrensgang
AG Germersheim (Urteil vom 23.02.2004; Aktenzeichen 1 F 108/03.VA) |
Tenor
I. Das angefochtene Urteil wird in seiner Ziff. II geändert:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der AOK. Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz-Direktion, ..., ... werden Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 391,15 EUR, bezogen auf den 31.1.2004, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ..., Versicherungsnummer ... begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten der beteiligten Versorgungsträger sind nicht zu erstatten
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 555,96 EUR festgesetzt.
Gründe
Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621a Abs. 1, 517, 520 ZPO, 19, 20 FGG. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist - wovon das FamG im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht - gem. § 1587b Abs. 2 S. 1 BGB durchzuführen. Auf der Grundlage dieser Vorschrift sind zu Lasten der Versorgungsanwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die für den Antragsteller ggü. der AOK Rheinland-Pfalz bestehen, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in - zu begründen. Bei der Berechnung dieser Anwartschaften geht der Erstrichter allerdings von einer fehlerhaften Ehezeit aus. Zudem lässt er einschlägige Rechtsänderungen in der Beamtenversorgung unberücksichtigt.
1. Zu Unrecht hat der Erstrichter als Ehezeit den Zeitraum vom 1.8.1982 bis zum 28.2.2003 zugrundegelegt. Gemäß § 1587 Abs. 2 BGB gilt als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
a) Geschlossen wurde die Ehe am 6.8.1982. Beginn der Ehezeit ist damit der 1.8.1982.
b) Für das Ende der Ehezeit kann entgegen der Ansicht des Erstrichters indes nicht auf die Zustellung des Scheidungsantrags vom 14.3.2003 abgestellt werden. Diese Zustellung ist unmittelbar an die Antragsgegnerin erfolgt. Der Antragsteller hatte in seiner Antragsschrift vom 27.2.2003 aber bereits die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aufgeführt. Zudem hatte er der Antragsschrift ein außergerichtliches Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30.1.2003 beigefügt. Darin baten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ausdrücklich, sie bei der Einreichung des Ehescheidungsantrags als Prozessbevollmächtigte zu bezeichnen. Unter diesen Umständen war von einer Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auszugehen (vgl. dazu: BGH v. 28.7.1999 - VIII ZB 3/99, NJW-RR 2000, 444 [445]). Gemäß § 172 ZPO musste die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten erfolgen. Die stattdessen unmittelbar an die Antragsgegnerin bewirkte Zustellung vom 14.3.2003 war unwirksam.
Die fehlerhafte Zustellung ist gem. § 295 Abs. 1 ZPO erst in dem Augenblick geheilt worden, in dem die Antragsgegnerin sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache eingelassen hat, ohne den Mangel zu rügen. Dies geschah im Termin vom 23.2.2004. Einen früheren Zeitpunkt der Heilung i.S.v. § 189 ZPO vermag der Senat nicht festzustellen (vgl. dazu etwa: Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 Rz. 28; zu § 187 ZPO a.F. auch: BGH v. 21.12.1983 - IVb ZB 29/82, MDR 1984, 562 = NJW 1984, 926). Soweit die Antragsgegnerin auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 8.6.2005 anhand der Handakten ihrer Prozessbevollmächtigten ergänzende Angaben gemacht hat, ...