Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Auskunftspflicht über illoyale Vermögensverfügungen
Leitsatz (amtlich)
Allein mit der Begründung, der auf Auskunft in Anspruch genommene Ehegatte habe über ein so hohes monatliches Erwerbseinkommen verfügt, dass mehr als das von ihm eingeräumte Endvermögen vorhanden sein müsse, kann keine Auskunft über die Verwendung des gesamten Erwerbseinkommens in den zurückliegenden Kalenderjahren verlangt werden. Erforderlich ist vielmehr hinreichend konkreter Tatsachenvortrag, der eine illoyale Vermögensverfügung nahe legen könnte.
Normenkette
BGB § 1353 Abs. 1, § 1375 Abs. 2 Nr. 3, § 1379 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Bad Dürkheim (Aktenzeichen 1 F 4/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
1. Auf die güterrechtlichen Beziehungen der beteiligten Ehegatten ist deutsches Recht anwendbar, Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Maßgebend ist das Ehewirkungsstatut bei Eheschließung. Es führt zum deutschen Recht, weil die beteiligten Ehegatten, die über keine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen, bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
2. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung seines Erwerbseinkommens in den Kalenderjahren 2009 - 2012. Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1379 Abs. 1 Nr. 2, 1375 Abs. 2 BGB in ihrer seit 1.9.2009 geltenden Fassung vorliegen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
a. Gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der anspruchstellende Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend ist. Maßgeblich für diese Berechnung sind auch die Beträge, die dem Endvermögen gem. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wegen illoyaler Vermögensverfügungen zuzurechnen sind (vgl. dazu BGH v. 15.8.2012 - XII ZR 80/11 zit. n. Juris Rz. 35 ff.; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1375 Rz. 33 und § 1379 Rz. 2).
b. Die Auskunftspflicht besteht allerdings nicht unbeschränkt. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorträgt, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahe legen. An den Vortrag sind dabei zwar keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Wenn aber Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages begehrt werden, der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen zuzurechnen ist, so sind zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt. Andernfalls träfe den auskunftspflichtigen Ehegatten eine nur schwer eingrenzbare Auskunftspflicht, die darauf hinausliefe, die gesamte Ehezeit aufzuarbeiten, ohne dass es auf den Wert der jeweiligen Vermögensverfügung ankäme. Dies wurde den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs widersprechen, dessen Berechnung sich an konkreten Zeitpunkten orientiert. Zudem würde dem Auskunftsberechtigten kein spürbarer Vorteil verschafft werden, weil ein lediglich am Gesetzeswortlaut orientierter Auskunftsantrag für die Zwangsvollstreckung zu unbestimmt wäre und es im Übrigen im Belieben des Schuldners stünde, die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB für sich (negativ) zu beantworten (vgl. im Einzelnen BGH, a.a.O.).
c. Soweit im hier zu entscheidenden Falle Auskunft über die Verwendung des Einkommens für den streitgegenständlichen Zeitraum begehrt wird, fehlt es an hinreichend konkretem Tatsachenvortrag der Antragstellerin, der eine illoyale Vermögensverfügung i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB nahe legen könnte.
Geltend gemacht wird zum einen, der Antragsgegner habe am 26.12.2010 vor den Augen der Antragstellerin in Schuhkartons verpackte Edelmetallbarren in seinen VW-Phaeton geladen und abtransportiert. Dieses Vorbringen ist aber Gegenstand eines eigenen Auskunftsantrags, der unabhängig vom Bestehen eines entsprechenden Anspruchs jedenfalls erfüllt wäre (vgl. dazu im Folgenden zu 3).
Weiter wird geltend gemacht, der Antragsgegner habe über ein Wertpapierdepot verfügt, das parallel zu den behaupteten Edelmetallankäufen einen signifikanten Rückgang aufgewiesen habe. Dies deckt sich mit der unbestritten gebliebenen Behauptung der Antragstellerin, die in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Kapitaleinkünfte hätten sich von 9.939 EUR im Jahr 2008 über 1.431 EUR im Jahr 2009 auf 29 EUR im Jahr 2010 verringert. Soweit der Antragsgegner demgegenüber eingewandt hat, er habe Verluste erwirtschaftet, ändert dies nichts daran, dass er irgend einen Erlös für die veräußerten Wertpapiere erhalten haben muss, so dass sich daran denken ließe, ihn zur Auskunft über die Entwicklung des ...