Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung für den Nachlaß des am … verstorbenen E.G., geboren am …, zuletzt wohnhaft in …. Entlassung des Testamentvollstreckers. Entlassung des Testamentsvollstreckers
Leitsatz (redaktionell)
1. Besteht Streit darüber, ob der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben erfüllt hat, ist dies vom Nachlassgericht als Vorfrage für eine Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu klären.
2. Legt der Testamentsvollstrecker eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten aus und setzt damit allein seine eigenen Interessen durch, so kann dies für sich allein ausreichen, einen wichtigen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 BGB zu bejahen.
3. Inwieweit überwiegende Gründe dafür sprechen, den Testamentsvollstrecker nicht zu entlassen, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Falls, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Erblasserwillens zu ermitteln.
Normenkette
BGB § 2197 Abs. 1, § 2227 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 15.06.1998; Aktenzeichen 5 T 92/98) |
AG Speyer (Beschluss vom 20.03.1998; Aktenzeichen 7 a VI 97/95) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts – Nachlaßgericht – Speyer vom 20. März 1998 werden aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 2), die Testamentsvollstreckerin zu entlassen, wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 81 Abs. 2, 29 Abs. 2, 27 Abs. 1 FGG statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 29 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg. Die vom Landgericht getroffene Entlassungsentscheidung hält der Rechtsprüfung nicht stand, da sie im Rahmen der gemäß § 2227 Abs. 1 BGB zu treffenden Ermessensentscheidung wesentliche Umstände unerörtert läßt.
1. Rechtlich fehlerfrei gehen die Vorinstanzen zunächst davon aus, daß die Beteiligte zu 1) gemäß § 2197 Abs. 1 BGB wirksam zur Testamentsvollstreckerin ernannt worden ist. Dem steht ihre Stellung als Miterbin des Nachlasses nicht entgegen; denn durch die Stellung als Testamentsvollstreckerin erlangt die Beteiligte zu 1) Rechte, die sie als Erbin nicht hätte (vgl. Staudinger/Reimann, BGB § 2197 Rdnr. 53; Palandt/Edenhofer, BGB 58. Aufl. § 2197 Rdnr. 3 jew. m. w. N.).
2. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Landgericht weiter an, daß hier die Amtsführung des Testamentsvollstreckers noch nicht infolge Erledigung aller Aufgaben beendet ist. Besteht Streit darüber, ob der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben erfüllt hat, die Testamentsvollstreckung sich mithin erledigt hat, ist dies vom Nachlaßgericht als Vorfrage aufzuklären; denn für eine Entlassung aus einem bereits beendeten Amt ist kein Raum mehr (vgl. BGH NJW 1964, 1316; BayObLGZ 1988, 42, 45 f; Staudinger/Reimann aaO § 2227 Rdnrn. 1 und 28; MünchKomm./Brandner, BGB 3. Aufl. § 2227 Rdnr. 3). Soweit die Beteiligte zu 1) dazu in der Rechtsbeschwerde erneut behauptet, die Testamentsvollstreckung sei bereits beendet, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Danach sind die im Testament des Erblassers enthaltenen Verfügungen erst „ganz überwiegend” erledigt. Die Beteiligte zu 1) verwaltet nämlich noch gemäß Ziffer III. des Testaments einen Geldbetrag zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. Nach dieser – unwidersprochen gebliebenen – Darstellung kann das Amt des Testamentsvollstreckers keineswegs als beendet angesehen werden.
3. Rechtlich keinen Bestand haben kann jedoch die Entscheidung der Vorinstanzen, das Verhalten der Beteiligten zu 1) – Verrechnung der Zinsschuld bei Auseinandersetzung des Barvermögens zwischen den Miterben – rechtfertige ihre Entlassung als Testamentsvollstreckerin.
a) Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlaßgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist nicht nur in den im Gesetz besonders genannten Beispielsfällen der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Er liegt vielmehr ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten, begründeten Anlaß zur Annahme gibt, ein längeres Verbleiben im Amt sei der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich oder es würde sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen des an der Ausführung oder am Nachlaß Beteiligten ergeben. Darüber hinaus kann ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen eines Beteiligten schon für sich allein einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers bilden (Senat in ständiger Rechtsprechung vgl. etwa FGPrax 1997, 109; Bay-ObLGZ 1985, 298, 302 jew. m. w. N.).
b) Für die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinn...