Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung einer Grunddienstbarkeit auf dem im Grundbuch … eingetragenen Grundstück …. Vorweggenomme Erbfolge
Leitsatz (redaktionell)
Bei Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist ein Gutglaubensschutz ausgeschlossen. Gleiches gilt auch im Fall eines Erbauseinandersetzungsvertrages.
Normenkette
BGB §§ 138, 892; FGG § 12
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 29.04.1999; Aktenzeichen 2 T 69/99) |
AG Betzdorf (Beschluss vom 14.01.1999) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamt – … vom 14. Januar 1999 werden aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur erneuten Sach-Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht – Grundbuchamt Betzdorf zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind (Mit-)Eigentümer benachbarter Grundstücke. Mit notariellem Vertrag vom … haben die Beteiligten zu 1) und 2) das im Rubrum bezeichnete Grundstück erworben. In Abteilung II. ist zugunsten des Nachbargrundstücks der Beteiligten zu 3) und 4) eine Grunddienstbarkeit eingetragen, nach der die Eigentümer verpflichtet sind, für den Fall, dass beide Grundstücke mit einem gemeinschaftlichen Haus (Doppelhaus) bebaut werden, den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks (derzeit die Beteiligten zu 3) und 4)) einen Zugang von der Straße her auf den hinteren Teil des herrschenden Grundstücks zu gestatten.
Die Dienstbarkeit ist seit 1920 im Grundbuch eingetragen, und zwar auf Grundlage eines notariellen Vertrages vom 26. Januar 1920. In diesem Vertrag ist das zu belastende Grundstück auf die Eheleute …, das herrschende Grundstück auf die Eheleute … Großeltern der Beteiligten zu 3) und 4) übertragen worden. Deren Mutter erwarb das herrschende Grundstück im Wege der Erbauseinandersetzung. Mit notariellem Übergabevertrag vom 16. Januar 1995 hat diese schließlich das Grundstück auf ihre Kinder, die Beteiligten zu 3) und 4), zu je 1/2 übertragen.
Nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) auf dem belasteten Grundstück ein Mehrfamilienhaus errichtet haben, forderte der Beteiligte zu 3) in einem Zivilverfahren beim Landgericht Koblenz (16 O 60/97) u. a., die angeblich dadurch eingetretene Störung des Wegerechts zu beseitigen. Die Beteiligten zu 1) und 2) vertreten demgegenüber die Auffassung, dass das Grundbuch hinsichtlich der auf ihrem Grundstück eingetragenen Dienstbarkeit falsch sei. Ihr Antrag auf Löschung des Rechts ist beim Amts- und Landgericht zunächst ohne Erfolg geblieben. Auf weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 1998 (3 W 135/98) die Vorentscheidungen aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil – vorbehaltlich eines zwischenzeitlich erfolgten gutgläubigen Erwerbs – die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft gemacht sei.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen zur Frage eines gutgläubigen Erwerbs hat das Amtsgericht einen solchen bejaht und die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Übergabevertrag vom 16. Januar 1995 enthalte zwar eine vorweggenommene Erbfolge, dadurch sei aber ein gutgläubiger Erwerb der Wegedienstbarkeit durch die Beteiligten zu 3) und 4) nicht ausgeschlossen. Deren Gutgläubigkeit sei hier hinreichend wahrscheinlich, so dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht in Betracht komme.
Mit ihrer weiteren Beschwerde machen die Beteiligten zu 1) und 2) geltend, dass den Beteiligten zu 3) und 4) als Rechtsnachfolger ihrer Großeltern deren Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs zuzurechnen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO), an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GBO. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) und 2) folgt erneut daraus, dass sie mit ihrer Erstbeschwerde nicht durchgedrungen sind (vgl. Demharter, GBO 22. Aufl. § 78 Rdnr. 2).
In der Sache führt das Rechtsmittel wiederum zu einem vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 Satz 1 GBO). Nach Ansicht des Senats ist bei Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge – wie hier – ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Da sich die bisherige Überprüfung des Grundstückserwerbs durch die Vorinstanzen lediglich mit dem Übergabevertrag vom 16. Januar 1995 befasst hat, kommt ein früherer gutgläubiger Erwerb in Betracht. Ungeachtet dessen wird im Hinblick auf den Zeitablauf die Möglichkeit einer Buchersitzung gemäß § 900 Abs. 2 Satz 1 BGB zu prüfen sein, § 12 FGG. Dies nötigt erneut zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Grundbuchamt –.
1. Im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ann...