Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe für Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung
Leitsatz (amtlich)
Der gem. § 89 Abs. 2 FamFG zwingend erforderliche Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Umgangsregelung gehört - ebenso wie die gerichtliche Billigung einer solchen Regelung gem. § 156 Abs. 2 FamFG - zum Erkenntnisverfahren. Für ein eigenständig eingeleitetes neues Verfahren auf Nachholung eines solchen Hinweises kann deshalb Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Normenkette
FamFG § 156 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 76; ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 01.08.2013; Aktenzeichen 5b F 182/13) |
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
In einem vorangegangenen Umgangsverfahren (5b F 16/13) haben die beteiligten Kindeseltern eine Vereinbarung zum Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter getroffen. Eine ausdrückliche Billigung dieser Vereinbarung durch das Gericht ist nach dem Vortrag des Antragstellers ebenso wenig erfolgt wie der nach § 89 Abs. 2 FamFG zwingend erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel.
Mit dem vorliegenden isolierten Verfahren begehrt der Antragsteller nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Erteilung dieses Hinweises gegenüber der Antragsgegnerin.
Das Familiengericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt, weil der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht habe, und weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil der Vergleich mangels gerichtlicher Billigung keinen Vollstreckungstitel darstelle.
Soweit sich das Familiengericht auf die fehlende Glaubhaftmachung stützt, ist dies nicht nachvollziehbar, weil der Antragsteller Belege vorgelegt hat und das Familiengericht nicht mitteilt, woran genau es mangelt.
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob eine Vereinbarung zum Umgangsrecht ausdrücklich durch gerichtlichen Beschluss gebilligt werden muss, oder ob sich die Billigung auch aus anderen Umständen ergeben kann.
Der nach § 89 Abs. 2 FamFG zwingend erforderliche Hinweis, den der Antragsteller hier begehrt, ist in den Beschluss, der die Regelung des Umgangs enthält, mit aufzunehmen. Somit ist er noch Teil des Erkenntnisverfahrens (vgl. Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. 2013 § 89 Rz. 6). Ein gesondertes Verfahren ist für diesen Hinweis weder vorgesehen noch erforderlich, weil dies der Intention des Gesetzgebers, das Verfahren insgesamt zu beschleunigen, entgegenläuft (vgl. BVerG Beschl. v. 9.3.2011 - 1 BvR 752/10); vielmehr ist der Hinweis im Ausgangsverfahren nachzuholen.
Vor diesem Hintergrund fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung die erforderliche Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller ein eigenständiges Verfahren anhängig gemacht hat.
Eine ggf. im Ausgangsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Antrag, den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nachzuholen. Andernfalls wäre im zumindest insoweit (und nach Auffassung des Erstgerichts auch hinsichtlich einer erforderlichen ausdrücklichen gerichtlichen Billigung) noch nicht beendeten Ausgangsverfahren ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen.
2. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 5553236 |
FamRZ 2014, 585 |
FuR 2014, 191 |
MDR 2014, 110 |