Entscheidungsstichwort (Thema)
Geographische Bezeichnung im Firmannamen
Verfahrensgang
AG Wittlich (Aktenzeichen 10 AR 433/11) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Wittlich vom 26.9.2011 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das AG zurückgegeben.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die im Rubrum genannte Firma zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer T ... hat die Rechtspflegerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die Anmeldung nicht im Handelsregister eingetragen werden könne, weil die gewählte Firma i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB irreführend und zur Täuschung geeignet sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung "Rhineland" um die englische Übersetzung der deutschen Region "Rheinland" handele, welche gerade wegen des Flusses Rhein im allgemeinen Geschäftsverkehr geläufig sei. Der Sitz der Gesellschaft sei indes im Westen der Eifel; ein realer Bezug zum Rheinland durch Niederlassungen oder Geschäftsstellen in diesem Gebiet bestünden dagegen nicht. Darüber hinaus sei die Ortsangabe zur Täuschung geeignet, da die Gesellschaft durch die gewählte Firma "Rhineland T ... GmbH" eine besondere Größe und Bedeutung im Rheinland zum Ausdruck bringe, die sie nicht habe nachweisen können. Zur Änderung der Firma hat die Rechtspflegerin den Beteiligten eine Frist von einem Monat gesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2).
II. Die zulässige Beschwerde (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG), für deren Entscheidung der Senat zuständig ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz), führt in der Sache zum Erfolg.
Die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Wittlich unterliegt bereits aus formellen Gründen der Aufhebung. Die Auflage des Registergerichts, die Firma zu ändern, kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein.
Mit einer Zwischenverfügung darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach der Behebung die Anmeldung so wie sie vorliegt, vollzogen wird. Die inhaltliche Abänderung oder Ergänzung einer Anmeldung kann dagegen nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein (OLG München NJW-RR 2007, 187; BayObLGZ 1997, 295). Die Auflage der Rechtspflegerin, die Firma zu ändern, impliziert die inhaltliche Änderung der ursprünglichen Anmeldung. Die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin als richtig unterstellt, hätte die Anmeldung ohne weiteres zurück gewiesen werden müssen.
In der Sache weist der Senat auf Folgendes hin:
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Mit der Neufassung des in § 18 Abs. 2 HGB enthaltenen Irreführungsverbots bei Firmen hat der Gesetzgeber das Ziel der Liberalisierung und Deregulierung des Firmenrechts verfolgt. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass das Irreführungsverbot in Zukunft weniger streng gehandhabt werden soll als in der Vergangenheit. Damit hat der Gesetzgeber auf die Kritik an der kasuistischen Rechtsprechung der Obergerichte reagiert, die die Vorschrift "äußerst restriktiv, zum Teil für die betroffenen Verkehrskreise unverständlich streng ausgelegt haben" (BT-Drucks. 13/8444, 36). Das in § 18 Abs. 2 HGB verankerte Irreführungsverbot sollte zwar im Interesse eines vorbeugenden Verkehrsschutzes beibehalten, die Anforderungen aber herabgesenkt werden, um den Prüfungsaufwand der Registergerichte im Eintragungsverfahren und damit auch den Beratungsaufwand bei den Industrie- und Handelskammern auf das notwendige Maß zurückzuschrauben (BT-Drucks., a.a.O., S. 38).
Dies zugrunde gelegt, dürfte die Verwendung des Firmenbestandteils "Rhineland" auch dann keinen Verstoß gegen das Irreführungsgebot darstellen, wenn man davon ausgeht, dass dieser als geographische Bezeichnung für die Region "Rheinland" zu verstehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die geographische Angabe "Rhineland" geeignet ist, über geschäftliche Verhältnisse irre zuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Es handelt sich um eine geographische Bezeichnung, die regelmäßig als Hinweis auf den Sitz oder das Haupttätigkeitsgebiet einer Firma verstanden wird. Dabei ist grundsätzlich nur zu fordern, dass zu dem geographischen Begriff überhaupt ein im weitesten Sinne realer Bezug gegeben ist (MünchKomm/Heidinger, HGB, 3. Aufl., § 18 Rz. 149, 150; OLG München, FGPrax 2010, 206). Dies ist hier der Fall, da die genannte Firma ihren Sitz in L. in Rheinland-Pfalz hat. Die Aufnahme der geographischen Bezeichnung in den Firmennamen impliziert in dem hier vorliegenden Fall mangels zusätzlicher Angaben auch nicht die Bedeutung einer Sonderstellung des Unternehmens in der Region, was nach § 18 Abs. 2 HGB grundsätzlich u...