Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsgebühr bei vereinbartem Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Solange beim Versorgungsausgleich unklar ist, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch bestand und wer ausgleichungspflichtig sein würde, wird durch eine Vereinbarung der Ehegatten eine Rechtsunsicherheit beseitigt. Dies rechtfertigt den Anspruch auf Erstattung einer Einigungsgebühr.
Normenkette
RVG-VV Nr. 1000
Verfahrensgang
AG Landstuhl (Beschluss vom 20.02.2009; Aktenzeichen 2 F 58/07) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird der Beschluss des AG - FamG - Landstuhl vom 20.2.2009 aufgehoben.
Die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des AG Landstuhl vom 26.10.2008 wird abgeändert und die dem Antragstellervertreter aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für die erste Instanz auf insgesamt 755.65 EUR festgesetzt.
II. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, da das AG, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage das Rechtsmittel in Ziff. III des Beschlusses zugelassen hat, vgl. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 2 S. 2 RVG.
Die auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.
Entgegen der Auffassung des FamG ist nach der hier zur Beurteilung stehenden Sachlage die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV entstanden. Denn die Erklärung der Parteien im Termin vom 1.8.2008, dass aufgrund der geschilderten Sachlage und dem Vergleich ihrer beruflichen Tätigkeiten der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, beinhaltet eine über den bloßen Verzicht hinausgehende Einigung.
Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des AG, dass im Ergebnis nur einer der Parteien ein Ausgleichsanspruch zustehen könnte. Hier besteht aber die Besonderheit, dass keine weiteren Feststellungen zu den vom Antragsteller während der Ehezeit (1.5.1990 bis 31.7.2007) erworbenen Rentenanwartschaften getroffen wurden. Es ist daher offen geblieben, wer von den Parteien letztlich ausgleichsberechtigt gewesen wäre. Das FamG selbst nimmt in seinem Verbundurteil vom 1.8.2008 lediglich in allgemeiner Form an, dass aufgrund der Schilderung des Antragstellers zu seinem Erwerbsleben nicht davon ausgegangen werden könne, dass er höhere Anwartschaften als die Antragsgegnerin von Bedeutung erworben habe. War somit - mangels entsprechender Feststellungen - zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offen, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch bestand und wer ausgleichsberechtigt sein würde, haben die Parteien mit ihrer Erklärung im Termin vom 1.8.2008 eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Dies rechtfertigt den Anspruch des Antragstellervertreters auf Erstattung der Einigungsgebühr nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer (vgl. zu dieser Fallkonstellation etwa OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.9.2008, 3 WF 229/08, zitiert nach juris; OLG Köln NJW 2009, 237; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1463 f. und 2142; OLG Celle FamRZ 2007, 2001; Anmerkung Elbracht, juris PR-FamR 18/2007, Anm. 6 D sowie Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl. VV 1000 Rz. 186 ff. m.w.N.).
Zur Gebührenhöhe hat der Antragstellervertreter auf Nachfrage des Senats ausdrücklich klargestellt, dass er mit seiner Beschwerde nur eine Abänderung im Umfang der Abweichung vom ursprünglichen Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts erstrebt. Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Festsetzungsbeschluss zu ändern, ohne dass es einer (teilweisen) Zurückweisung des Rechtsmittels bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Fundstellen
MDR 2009, 1314 |
AGS 2009, 486 |
OLGR-West 2009, 581 |