Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung des Insolvenzverwalters
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Beschluss vom 13.04.2000; Aktenzeichen 4 T 104/00) |
AG Zweibrücken (Aktenzeichen IN 24/99) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 7 Abs. 1 InsO ist eine weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels voraus.
Im hier zu entscheidenden Fall unterliegt zwar die Zulässigkeit des Antrags keinen Bedenken. In der Sache ist der Antrag aber unbegründet.
a. Der Beteiligte zu 1) hat gegen den ihm am 25. April 2000 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit dem am 9. Mai 2000 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt. Dieses Rechtsmittel und der Zulassungsantrag sind gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 InsO statthaft, weil die insolvenzrechtliche Ausgangsentscheidung gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 4 InsO, 577 Abs. 2 ZPO maßgebende Zweiwochenfrist ist eingehalten.
b. Die sachlichen Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen jedoch nicht vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 InsO ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn sie darauf gestützt wird, dass der Beschluss des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und zudem die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Im hier zu entscheidenden Falle fehlt es jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung.
aa. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vorliegt, zu der eine wünschenswerte einheitliche Rechtsprechung bislang fehlt. Der Zweck der Zulassung liegt darin, divergierende Entscheidungen über ein und dieselbe Rechtsfrage zu vermeiden. Solange sich noch keine obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat, kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts schon dann die Gefahr einer Divergenz bestehen, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernstzunehmende abweichende Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung insolvenzrechtlicher Normen begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer – an sich zweifelsfreien und unumstrittenen – Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen hingegen keine Divergenzgefahr (vgl. dazu etwa OLG Köln Beschluss vom 3. März 2000 – 2 W 31/00; OLG Dresden Beschluss vom 8. Februar 2000 – 7 W 135/00; Kirchhof in HK-InsO § 7 Rdn. 23 f.; Schmerbach in FK-Inso, 2. Aufl. § 7 Rdn. 12 ff.; Kübler/Prütting, InsO § 7 Rdn. 7 f.; Smid, InsO § 7 Rdn. 14; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 7 Rdn. 19 f., jew. m.w.N.).
bb. Nach den vorgenannten Grundsätzen besteht hier kein Anlass zur Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde.
Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht die Voraussetzungen für die Entlassung des Beteiligten zu 1) als Insolvenzverwalter bejaht. Den gemäß § 59 Abs. 1 InsO erforderlichen wichtigen Grund für die Entlassung hat es zum einen in erheblichen Zweifeln an der Neutralität und Unabhängigkeit des Beteiligten zu 1) gesehen. Diese Zweifel hat das Landgericht damit begründet, der Beteiligte zu 1) habe sich über Monate hinweg in einer Interessenkollision befunden. Er habe gleichzeitig die Insolvenzverwaltung in zwei widerstreitenden Insolvenzverfahren durchgeführt. Dabei habe er Darlehensraten und Nutzungsentschädigungen vereinnahmt, die er einer Gläubigerin des hier vorliegenden Verfahrens vorenthalten habe, um sie dem Insolvenzverfahren der Firma V. zuzuführen. Zum anderen hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Vertrauensbeziehung zu dem Insolvenzgericht vom Beteiligten zu 1) zerstört worden sei. Dies werde durch die in hohem Maße unsachlichen Schreiben des Beteiligten zu 1) an den Insolvenzrichter vom 3. März 2000, 8. März 2000 und 10. März 2000 dokumentiert, nach denen eine weitere Zusammenarbeit zwischen Gericht und Insolvenzverwalter schlechthi...