Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Beugemittel gegen Testamentsvollstrecker
Leitsatz (amtlich)
Der Testamentsvollstrecker kann, weil er bei der Führung seines Amtes nicht der Kontrolle und Aufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt, von diesem nicht durch Beugemittel zur Erfüllung seiner Pflichten ggü. dem Erben angehalten werden.
Normenkette
BGB § 2197 ff.; FGG § 33
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 11.06.2003; Aktenzeichen 2 T 410/03) |
AG Mayen (Beschluss vom 30.04.2003; Aktenzeichen 6 VI 53-56/97) |
Tenor
Die vorbezeichnete Entscheidung des LG und der zugrunde liegende Zwangsgeldbeschluss des AG Mayen vom 30.4.2003, soweit er sich gegen den Beteiligten zu 5) richtet, werden aufgehoben.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 5) (im Weiteren: Beteiligter) ist durch letztwillige Verfügung des im Jahre … verstorbenen Erblassers R.G. zu einem von zwei Testamentsvollstreckern ernannt worden. Um sie zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Auskunft und Rechnungslegung (§ 2218 BGB) ggü. dem Miterben A.G. anzuhalten, hat das AG – Nachlassgericht – mit Beschluss vom 30.4.2003 gegen beide Testamentsvollstrecker ein – zuvor angedrohtes – Zwangsgeld i.H.v. jeweils 2.000 Euro festgesetzt. Die von dem Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde ist beim LG ohne Erfolg geblieben. Gegen dessen Entscheidung vom 11.6.2003 richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, zu deren Begründung er u.a. weiterhin geltend macht, dass er zur Erteilung der seitens des Nachlassgerichts verlangten Auskünfte unverschuldet außer Stande sei.
II. 1. Das Rechtsmittel gegen die Bestätigung der auf § 33 FGG gestützten Zwangsgeldfestsetzung durch das LG ist als Rechtsbeschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch i.Ü. verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 29 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG); die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt schon aus der Zurückweisung seiner ersten Beschwerde.
2. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des LG und, soweit mit der Erstbeschwerde angegriffen, des Zwangsgeldbeschlusses des Nachlassgerichts; denn die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Eine Festsetzung von Zwangsgeld gegen den Beteiligten gem. § 33 FGG ist vorliegend schon deshalb aus Rechtsgründen nicht zulässig, weil dieser bei der Führung seines Amtes als Testamentsvollstrecker nicht der Kontrolle und Aufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt und er daher von diesem auch nicht durch Beugemittel zur Erfüllung seiner Pflichten ggü. den Erben angehalten werden kann.
Das ergibt sich aus Folgendem: Der Testamentsvollstrecker wird – so auch im vorliegenden Fall – regelmäßig durch einseitige letztwillige Verfügung ernannt (§ 2197 Abs. 1 BGB); daneben hat der Erblasser die Möglichkeit, das Nachlassgericht um Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu ersuchen (§ 2200 Abs. 1 BGB). In beiden Fällen entscheidet der Testamentsvollstrecker freiwillig, ob er das Amt annehmen will. Entsprechend dieser Ableitung seiner Rechtsstellung vom Erblasser und nicht vom Nachlassgericht ist auch die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ggü. dem Testamentsvollstrecker beschränkt. Bei Streitigkeiten zwischen Erben und Testamentsvollstrecker oder Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern kann das Nachlassgericht nur in den gesetzlich bestimmten Fällen tätig werden (vgl. etwa §§ 2216 Abs. 2 S. 2, 2224 und 2227 BGB).
Hingegen beinhalten die gesetzlich vorgesehenen einzelnen Zuständigkeiten des Nachlassgerichts bei Bestehen einer Testamentsvollstreckung keine allgemeine Ermächtigung zum Eingreifen in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers (vgl. OLG Köln v. 8.10.1986 – 2 Wx 57/86, OLGZ 1987, 280 [281]; Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Aufl., Einf. vor § 2197 Rz. 4; Reimann, Die Kontrolle des Testamentsvollstreckers, FamRZ 1995, 588).
Das Nachlassgericht ist insb. nicht befugt, die Testamentsvollstreckung als solche aufzuheben, materiell-rechtliche Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung zu treffen, sich von Amts wegen in die Geschäftsführung einzumischen oder Streitigkeiten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben – etwa über die Art der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses – zu entscheiden; Letzteres fällt in die Zuständigkeit nicht der freiwilligen, sondern der str. Gerichtsbarkeit.
Untersteht der Testamentsvollstrecker somit nicht der Aufsicht des Nachlassgerichts, dürfen gegen ihn wegen der Art und Weise seiner Amtsführung auch keine Zwangsmittel nach § 33 FGG verhängt werden. Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., 2003, vor § 2197 Rz. 17; Staudinger/Reimann, BGB, 13. Bearb., 1996, Vorbem. zu §§ 2197 ff. Rz. 20 ff., 22; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 5; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 33 Rz. 22; Reimann, FamRZ 1995, 588 [590]).
Da die weitere Beschwerde Erfolg hat, ist eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung...