Normenkette
BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 315 Abs. 3, § 632 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 16.09.2013; Aktenzeichen 4 O 303/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 16.9.2013 geändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weiter gehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.342 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000 EUR seit 26.12.2011 und aus weiteren 342 EUR seit dem 31.7.2012 zu zahlen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 26 % und die Beklagte 74 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 67 % und der Beklagten 33 % auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der ... verlangt im Namen der Klägerin von der Beklagten restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am ... beschädigte ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw Schutzplanken der im Eigentum der Klägerin stehenden ... Die Klägerin beziffert ihren Schaden auf 17.343,41 EUR:
Fremdleistungen (...)
13.066,71 EUR
Stoffkosten
3,57 EUR
Personalkosten (47,5 Stunden × 46,95 EUR)
2.230,13 EUR
Geräteeinsatzkosten
2.028 EUR
Auslagenpauschale
15 EUR
Nach einer Zahlung der Beklagten von 6.000 EUR hat sie die restlichen 11.343,41 EUR nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht.
Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) hat der Klägerin durch Urteil vom 16.9.2013 insgesamt noch 8.114,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000 EUR seit 26.12.2011 und aus weiteren 114,88 EUR seit 31.7.2012 zuerkannt und die weiter gehende Klage abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter, soweit sie der Erstrichter abgewiesen hat. Die teilweise Abweisung der Zinsforderung nimmt sie hin.
Die Beklagte, die ihre Hilfsanschlussberufung hinsichtlich der vom Erstrichter zuerkannten Umsatzsteuer aus den von ihm als ersatzfähig angesehenen Fremdkosten der Firmen ... (2.787,25 EUR brutto) und ... (insgesamt 9.184,50 EUR brutto) vor der mündlichen Verhandlung am 9.7.2014 zurückgenommen hat, beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II. Die Berufung der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet. Entgegen der Ansicht des Erstrichters steht ihr als Ersatz von Mitarbeiterkosten nicht nur ein Betrag von 424,86 EUR, sondern ein solcher von 636,98 EUR zu. Außerdem hat die Beklagte auch die vom Erstrichter aberkannte Auslagenpauschale von 15 EUR zu ersetzen. Die weiter gehende Berufung ist jedoch unbegründet.
1. Der Erstrichter hat zu Recht stillschweigend angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin der beschädigten Einrichtungen Inhaberin des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs und als solche prozessführungsbefugt ist. Dass die Verwaltung des fraglichen Autobahnabschnitts gem. Art. 90 Abs. 2 GG im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch ... erfolgt, steht dem nicht entgegen. Denn die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse werden durch die Übernahme der Prozessvertretung durch das betroffene Land hinreichend gewahrt (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.2014 - VI ZR 10/13, juris, Rz. 10).
2. Der Erstrichter hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen ... hinsichtlich
- der Rechnungen der Firma ... vom ... (7.520,16 EUR brutto) und vom ... (2.759,30 EUR brutto) über insgesamt 10.279,46 EUR um 1.094,96 EUR auf 9,184,50 EUR
- der Kosten für Mitarbeiter der Autobahnmeisterei von 2.230,13 EUR auf 424,86 EUR und
- der restlichen Kosten für Geräte der Straßenmeisterei von 2.028 EUR auf 1.740,70 EUR gekürzt und die von der Klägerin noch geltend gemachte Auslagenpauschale von 15 EUR unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 lit. D der 2. AVVFStr aberkannt. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin sind teilweise begründet.
a) An Kosten für die Mitarbeiter der Autobahnmeisterei hat die Beklagte der Klägerin über die vom Erstrichter errechneten 424,86 EUR hinaus weitere 212,12 EUR zu ersetzen.
aa) Die Rüge der Klägerin in der Berufung, die Berechnung des Mindestschadens durch den Erstrichter nach dem geringsten Stundenlohn der eingesetzten Kräfte sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Klägerin auch nach den deutlich höheren Stundensätzen von Fremdfirmen hätte abrechnen können, ist nicht berechtigt. Die Klägerin ist kein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebes dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren. In diesen Fällen bejaht der BGH einen Anspruch darauf, dass dem Gewerbetreibenden die Kosten einer Fremdreparatur selbst dann ersetzt werden müssen, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütun...