Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerprovision
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 14.01.2000; Aktenzeichen 8 O 1265/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Januar 2000 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 13.224,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und führt auch in der Sache zum Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält der Senat die geforderte Maklerprovision für nicht geschuldet. Die Klägerin hat das Zustandekommen eines dahingehenden Maklervertrages nicht bewiesen. Fehlt es aber bereits daran, so kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob überhaupt eine Nachweisleistung im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB erbracht worden ist, nicht mehr an.
1. Nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt, führt das bloße sich gefallen lassen einer Maklerleistung nicht notwendigerweise zum Abschluss eines provisionsauslösenden Maklervertrages: Wer sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten” werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt (vgl. BGHZ 95, 393, 395 m.w.N.). Der Kaufinteressent darf nämlich zunächst davon ausgehen, dass der Makler das Objekt bewirbt, weil er es vom Verkäufer in die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres hat er in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1466, 1467; NJW-RR 1997, 368). Anders mag der Fall zu beurteilen sein, wenn der Interessent sich zunächst nicht um ein konkretes Objekt bemüht, also nicht etwa auf ein Inserat des Maklers an diesen herantritt, sondern von sich aus den Makler bittet, ihm seinen Vorstellungen entsprechende Objekte anzubieten. Dann muss der Kunde wissen, dass er von dem Makler kein unentgeltliches Bearbeiten seines Suchauftrages erwarten kann (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 693).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin jedoch im Auftrag des Verkäufers tätig und sollte auch von diesem eine Provision erhalten. Wenn auch das fragliche Inserat, aufgrund dessen der Beklagte mit der Klägerin in Kontakt getreten ist, sich auf ein anderes Objekt bezog, so ist doch der Kunde an den werbenden Makler herangetreten. Es ist dabei Sache des Maklers, in jeder Hinsicht für klare Verhältnisse zu sorgen. Muss er nach den Umständen mit der Möglichkeit rechnen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers hält, so muss er unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass er (auch) Makler des Käufers sein will (vgl. BGH WM 1986, 528; WM 1981, 495).
Dass die Klägerin dem nachgekommen ist, kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Beklagten das an ihn gerichtete Provisionsverlangen klar vor Augen geführt worden wäre. Das hat die Beweisaufnahme jedoch weder in erster Instanz, noch vor dem erkennenden Senat ergeben. Vielmehr hat die Zeugin L. die Behauptung der Klägerin, es sei eine Provision verlangt worden und er Beklagte habe deren Bezahlung zugesagt, nicht bestätigt.
2. Auch durch die Entgegennahme des an den Beklagten übersandten Exposés ist zwischen den Parteien kein Maklervertrag zustande gekommen. Zwar ist darin die Provisionserwartung der Klägerin angesprochen. Die Offenlegung der Provisionserwartung in einem Exposé ist jedoch zu spät, wenn der Kunde nach dem Nachweis keine weiteren Maklerleistungen mehr entgegennimmt (vgl. Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rdnr. 101). Dass der Beklagte nach Zugang des Exposés noch Maklerleistungen von der Klägerin entgegen genommen hätte, behauptet diese selbst nicht. Im übrigen ist bestritten und seitens der Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Beklagte das Exposé bereits erhalten hatte, bevor ihn die Besichtigungstour des Immobilienbüros H. zufällig zu dem gleichen Objekt geführt hat.
3. Der Beklagte ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten, der Klägerin eine Provision zu bezahlen. Er hat sich anderweitig die notwendigen Informationen über das Objekt verschafft – Besichtigung mittels des Immobilienbüros H. –, ohne dass er irgendwelche Informationen der Klägerin verwertet hätte. Einziger Ansatzpunkt ist der Umstand, dass schließlich das Objekt von dem Beklagten gekauft wurde. Der Makler kann aber nicht erwarten, dass der Interessent allem deshalb von einem Erwerb, für den er bereits ein gewisses Interesse bekundet hat, absehen werde, weil er mit ihm keinen Maklervertrag abschließen möchte.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung ...