Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 19.06.1992; Aktenzeichen 1 O 9/92) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 3 438,22 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen in ihrem – der Beklagten – Eigentum stehenden, an die Streithelferin verpachteten Parkplatz vor dem Städtischen Schwimmbad in Anspruch. Als die Klägerin dieses am 6. Juli 1991 besuchte, parkte sie dort. Am Nachmittag dieses sonnigen, windstillen Tages stürzte ein Baum von der Böschung auf das darunterstehende Auto – ein PKW Opel Kadett – und beschädigte dieses. Die Klägerin hat ihren Schaden mit insgesamt 3 448,22 DM beziffert und mit der Klage Ersatz dieses Betrages zuzüglich 8 % Zinsen seit 19. Oktober 1991 verlangt. Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat die Beklagte mit Urteil vom 19. Juni 1992 verurteilt, an die Klägerin 3 438,22 DM nebst 4 % Zinsen seit 19. Oktober 1991 zu zahlen und zur Begründung ausgeführt: Nach der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Beklagte nur einmal im Jahr eine eingehende Sichtkontrolle durchgeführt habe. Das sei jedoch nicht genügend. Gerade wenn sich der Verkehrssicherungspflichtige – wie hier die Beklagte – mit einer Sichtkontrolle begnüge, sei es erforderlich und zumutbar, die Bäume mindestens einmal im Monat zu überprüfen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt: Es fehle ein schlüssiger Vortrag, warum sie verkehrssicherungspflichtig sein solle. Den Verkehr auf dem Parkplatz habe nicht sie eröffnet, sondern die Streithelferin; dementsprechend sei auch nicht sie, sondern die Streithelferin verkehrssicherungspflichtig. Im übrigen sei sie der Meinung, daß vom Verkehrssicherungspflichtigen – wer immer es sei – eine monatliche Überprüfung des Baumbestandes nicht verlangt werden könne; eine Überprüfung rund 6 Monate vor dem in Rede stehenden Vorfall, wie hier erfolgt, (vgl. Überwachungsnachweis Bl. 46 d. A.), müsse genügen.
Die Beklagte hat der Streithelferin den Streit verkündet; diese ist jedoch nicht der Beklagten, sondern der Klägerin beigetreten. Klägerin und Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei. In der Sache bleibt sie erfolglos; die Vorinstanz hat die Beklagte zu Recht zum Ersatz des in 2. Instanz der Höhe nach nicht mehr streitigen Schadens verurteilt.
I. Die Passivlegitimation der Beklagten für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war in I. Instanz nicht umstritten. In 2. Instanz verteidigt die Beklagte sich vorrangig damit, daß nach der Verpachtung des Grundstücks die Streithelferin verkehrssicherungspflichtig und damit – eventuell – ersatzpflichtig sei. In Erwiderung auf die Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend, daß sie nicht wisse, wer den Parkplatz angelegt habe; sie leitet die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten und damit den Anspruch auf Schadensersatz allein aus deren Eigentum her. Das kann nicht beanstandet werden.
Die Zuständigkeit für die Verkehrssicherheit von Grund und Boden trifft denjenigen, der einen Verkehr auf dem Grundstück eröffnet, zuläßt oder andauern läßt (Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. 1989, § 823 Rdnr. 153; Soergel/Zeuner, BGB, 11. Aufl. 1985, § 823 Rdnr. 156). Die Verkehrssicherungspflicht knüpft aber nicht an ein Verhalten, sondern vielmehr an die Möglichkeit an, über den Verkehr im eigenen Herrschaftsbereich zu bestimmen (Steffen aaO). Grundsätzlich ist danach der Eigentümer eines Grundstücks verkehrssicherungspflichtig. Im Falle der Vermietung oder Verpachtung an einen Dritten, der einen Verkehr auf dem Grundstück eröffnet, duldet oder andauern läßt, mag zugleich oder je nach den Umständen des Falles sogar in erster Linie den Dritten die Pflicht der Verkehrssicherung treffen (Soergel/Zeuner aaO). Der Eigentümer wird aber dadurch von den eigenen Pflichten nicht frei; er bleibt grundsätzlich neben dem Mieter oder Pächter für den gefahrlosen Zustand des Grundstücks verkehrssicherungspflichtig (vgl. für die Außentreppe zu einem Schwimmbad mit Restaurant BGH NJW 1985, 270 und für ein Gebäude mit Internat BGH VersR 1988, 1276 = NJW-RR 1989, 23). Dem zwischen der Beklagten und der Streithelferin abgeschlossenen Pachtvertrag ist eine ausdrückliche Absprache über die Verkehrssicherungspflicht für den in Rede stehenden Parkplatz nicht zu entnehmen. Ob von einer stillschweigenden Übernahme durch die Streithelferin ausg...