Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsanwalt muss die Vorschriften der ZPO kennen; bei missverständlichen Hinweisen des Gerichts muss er sich deshalb anhand der gesetzlichen Vorshcriften Klarheit verschaffen.

 

Normenkette

ZPO § 234

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 4 O 332/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 16.3.2005 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausanwesens R. in S., das aufgrund eines Nießbrauchsrechts von ihrer Mutter, der Zeugin W., bewohnt wird. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks R., einem ehemaligen Brauereianwesen. Im Jahr 1996 oder 1997 begann der Beklagte in seinem Anwesen Umbauarbeiten. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten u.a. Schadensersatz i.H.v. 96.234,54 EUR nebst Zinsen, weil durch Erschütterungen, welch die vom Beklagten vorgenommenen Arbeiten hervorgerufen hätten, an ihrem Gebäude Risse entstandenen seien. Daneben hat sie mehrere Feststellungsklagen erhoben.

Durch das angefochtene Urteil vom 16.3.2005, auf das zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.

Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.4.2005 zugestellte worden. Sie hat dagegen namens der Klägerin mit Telefax vom 25.5.2005, das am selben Tag beim Senat eingegangen ist, Berufung eingelegt. Der Originalschriftsatz ist am 30.5.2005 eingegangen. Nach Hinweis des Senats auf die Versäumung der Frist des § 517 ZPO hat die Klägerin beantragt, ihr insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Mit ihrem Rechtsmittel bekämpft die Klägerin das Urteil in vollem Umfang. Sie rügt die Beweiswürdigung des LG und dessen Rechtsauffassung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

I. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 96.234,54 EUR nebst 9,5 % Zinsen hieraus seit dem 5.1.2000 zu bezahlen;

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden an und in dem Haus- und Grundstücksanwesen, belegen in R., S. zu ersetzen, die ursächlich auf die Umbau- und Ausbauarbeiten auf und in dem Haus- und Grundstücksanwesen des Beklagten, belegen R., S. zurückzuführen sind;

III. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die auf dem Grundstücksanwesen R., S., vorhandene Scheune zu entfernen;

IV. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Wasserrohre auf dem Haus- und Gründstücksanwesen, belegen in R., S. zu entfernen.

Der Beklagte hält die Berufung für unzulässig; im Übrigen beantragt er, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines dortigen Vortrags.

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel der Klägerin führt nicht zum Erfolg.

(1) Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden ist.

Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.4.2005 zugestellt worden; der Berufungsschriftsatz ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 30.5.2005 bei Gericht eingegangen. Ihr (rechtzeitig) am 25.5.2005 per Telefax übermittelter Schriftsatz hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt, weil er unvollständig war.

Der Berufungsschriftsatz ist ein bestimmender Schriftsatz i.S.v. § 129 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 129 Rz. 3). Die Berufungsschrift muss deshalb von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben sein (BGH v. 4.10.1984 - VII ZR 342/83, MDR 1985, 222 = NJW 1985, 328; v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, MDR 1994, 826 = BRAK 1994, 248 = CR 1994, 753 = NJW 1994, 2097; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rz. 22, m.w.N.). Das Erfordernis der Unterschrift entfällt auch dann nicht, wenn die Berufungsschrift - was zulässig ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 25. Aufl., Rz. 18 a, m.w.N.) - durch Telefax übermittelt wird. In einem solchen Fall verzichtet die Rechtsprechung nur darauf, dass bei Gericht eingehende Schriftstücke eigenhändig unterschrieben sein müssen. Erforderlich ist in solchen Fällen aber, dass die Kopiervorlage unterschrieben ist und diese Unterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben wird (v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, MDR 1994, 826 = BRAK 1994, 248 = CR 1994, 753 = NJW 1994, 2097; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., Rz. 18 a, m.w.N.). Das am 25.5.2005 übermittelte Deckblatt des Berufungsschri...

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