Leitsatz (amtlich)
Der Ersteigerer eines Grundstücks kann dem Gläubiger einer in das geringste Gebot fallenden Sicherungsgrundschuld im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage jedenfalls dann keine Einwendungen aus der zwischen dem Gläubiger mit dem Darlehensnehmer und früheren Eigentümer getroffenen Sicherungsabrede entgegenhalten, wenn er nicht nach § 53 Abs. 2 ZVG die persönliche Schuld des früheren Eigentümers übernommen hat.
Normenkette
BGB §§ 1192, 1169; ZVG § 53 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 291/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 9.11.2001 abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 v.H. leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist aufgrund Zuschlagsbeschlusses des AG Ludwigshafen am Rhein vom 28.8.2000 Eigentümerin dreier zusammenhängender, mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke in M. Dem Erwerb lag ein von den vormaligen Eigentümern, den inzwischen geschiedenen Eheleuten L. betriebenes Teilungsversteigerungsverfahren zugrunde.
Die Eheleute L. hatten im Zusammenhang mit der Finanzierung des Grundstückserwerbes zugunsten der Beklagten mit notarieller Urkunde vom 14.11.1991 die Eintragung einer nach § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschuld über 285.000 DM nebst 15 % Zinsen sowie 5 % Nebenleistungen bewilligt. Nach der der Bestellung zugrunde liegenden Zweckvereinbarung sichert die Grundschuld die Ansprüche der Beklagten wegen „des zu finanzierenden Kaufpreises”.
Die in Abt. III unter Nr. 3 des Grundbuchs eingetragene Grundschuld fiel bei der Versteigerung in das geringste Gebot. Sie valutiert derzeit noch mit rund 100.000 DM. Das zugrundeliegende Darlehen wird von Herrn L. bis heute ordnungsgemäß bedient.
Mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde. Sie meint, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten sei, nicht zur Duldung der Zwangsversteigerung verpflichtet zu sein.
Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch von M., Bl. 3944 für die Grundstücks Fl.Nrn. 9822, 9822/4 und 9822/18 in Abt. III unter Nr. 3 eingetragenen Grundschuld i.H.v. 285.000 DM nebst 5 % Nebenleistungen für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage zugesprochen und zur Begründung ausgeführt, die Einreden der fehlenden Valutierung bzw. Fälligkeit der Grundschuld seien im Rahmen der Ersteigerung auf die Klägerin übergangenen, weil es sich insoweit um dingliche Nebenrechte der Grundschuld handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt und zur Begründung die Rechtsansicht des LG bekämpft.
Die Beklagte verteidigt dagegen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg. Die nach §§ 797, 767 ZPO statthafte und in zulässiger Weise erhobene Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet. Die Klägerin kann der Beklagten keine Einwendungen gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde entgegen halten.
1. Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig. Die Beklagte hält einen nach § 800 ZPO vollstreckbaren, der Klägerin inzwischen zugestellten Titel in Händen. Dies ist für die Begründung eines Rechtsschutzinteresses für die Klage aus § 767 ZPO ausreichend.
2. Die Vollstreckungsgegenklage ist indes unbegründet. Der Beklagten stehen keine Einwendungen gem. §§ 794 Nr. 5, 795, 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus der Grundschuldurkunde zu. Sie kann sich insb. nicht – dies kommt hier alleine in Betracht – mit Erfolg auf die zwischen den Eheleuten L. und der Beklagten getroffene Sicherungsvereinbarung berufen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Die Grundschuld ist von einer etwa bestehenden persönlichen Forderung unabhängig, und zwar auch dann, wenn sie – wie hier – als Sicherung für eine solche Forderung dient. Deshalb steht sie dem Grundschuldgläubiger auch dann zu, wenn die gesicherte Forderung ganz oder teilweise nicht (mehr) besteht. Allerdings hat der Sicherungsgeber gegen den Grundschuldgläubiger aus dem zwischen ihnen bestehenden S...