Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 21.01.1998; Aktenzeichen 5 O 359/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 1998 wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Kläger wird auf 42.509,20 DM festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und hat auch in der Sache Erfolg.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die von den Klägern gekaufte Eigentumswohnung entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht mit einem Fehler i. S. des § 633 Abs. 1 BGB behaftet ist, den Klägern daher auch kein Recht zur Minderung des Kaufpreises zusteht.
Ein Fehler i. s. der genannten Regelung läge nur vor, wenn wegen der angeblich zu geringen „Wohnfläche” der Wert oder die Tauglichkeit der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch gemindert wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Auffassung der Kläger und des Erstgerichts, die Eigentumswohnung sei deshalb fehlerhaft, weil die Grundfläche des im sogenannten Spitzgiebel gelegenen Studios von etwas über 10 qm gemäß der Zweiten Berechnungsverordnung (DIN 283 neu) nicht der Wohnfläche zuzurechnen sei, vermag der Senat nicht beizutreten. Es ist zwar zutreffend, dass, da der notarielle Kaufvertrag selbst keine Angaben über die genaue Größe der Eigentumswohnung enthält, die Regelung in Abschnitt XIV 2. Absatz über Maßabweichungen der „Wohnfläche” unter Zuhilfenahme der für den Kaufentschluss der Kläger maßgeblichen Prospektunterlagen der Beklagten auszulegen ist. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Kläger beim Erwerb der Wohnung von einer „Wohnfläche” von 63 qm ausgegangen sind, obwohl auch das Prospekt der Beklagten die darin aufgeführten Flächenangaben nicht näher definiert. Aus dem Prospekt der Beklagten für das Dachgeschoss im Haus C, Wohnungstyp 31, ergibt sich jedenfalls eine Flächenangabe von 63 qm.
Die Frage, ob die Wohnfläche der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung von dieser Flächenangabe im Prospekt um mehr als 5 % abweicht, ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts jedoch keine durch einen Sachverständigen zu klärende Tatfrage sondern eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Es geht nicht um die Klärung bloßer Maßabweichungen sondern um die Auslegung dessen, was die Parteien bei Vertragsschluss unter dem Begriff der „Wohnfläche” verstanden haben. Maßgeblich ist, da sich ein allgemeiner Sprachgebrauch für den Begriff der „Wohnfläche” bisher nicht entwickelt hat (vgl. z.B. BGH NJW 97, 2874; BGH BauR 91, 230), von welchen Vorstellungen sich die Parteien bei Verwendung dieses Begriffes bei Vertragsschluss haben leiten lassen. Der Begriff des Fehlers i. S. des § 633 Abs. 1 BGB darf nämlich nicht nur rein objektiv verstanden werden, er wird vielmehr subjektiv auch vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmt (vgl. z.B. MüKo z. BGB, Soergel, 3. Aufl., § 633 Rdnr. 16). Bei Beurteilung dieser Frage ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass den Klägern bei Vertragsschluss unstreitig (vgl. S. 2, 3 der Klageschrift) die Planunterlagen für ihre Wohnung einschließlich der Grundrisspläne für das Studio in der Dachschräge (vgl. Bl. 26, 27 d.A.) und die Wohnflächenberechnung des Architekten Vogt (Bl. 28 d.A.) bekannt waren. Aus diesen Unterlagen ergab sich für das „Studio” eine Grundfläche von 10,15 qm und von 51,51 qm für die restliche Wohnung. In Kenntnis dieser Tatsachen haben die Parteien den notariellen Vertrag über die Wohnung geschlossen und sind somit von einer übereinstimmenden Definition der räumlichen Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes ausgegangen. Der Umstand, dass die diesen Vorstellungen der Parteien zugrunde liegende „Wohnfläche” hinsichtlich des Studios nicht den Festlegungen der Zweiten Berechnungsverordnung entspricht, rechtfertigt daher nicht die Annahme, die erworbene Eigentumswohnung sei mit einem Fehler behaftet. Der insoweit scheinbar anderslautenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (vgl. Baurecht 98, 805 ff), wonach es bei Dachgeschosswohnungen der Verkehrsauffassung entspreche, die Wohnungsgröße in Anlehnung an die Zweite Berechnungsverordnung zu ermitteln und der Begriff der Wohnfläche dementsprechend so verstanden werde, vermag der Senat jedenfalls in einem Falle wie dem vorliegenden nicht beizutreten, in dem die Parteien in Kenntnis der baulichen Merkmale und Besonderheiten der Wohnung von einer diesbezüglichen Klarstellung im Vertrag absehen.
Unerheblich ist auch der Einwand der Kläger, aus bauordnungsrechtlichen Gründen sei das Studio zu Wohnzwecken nicht geeignet. Das Studio ist, wie die Kreis Verwaltung D. mit Schreiben vom 1. ...