Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zuflusses veruntreuter Gelder
Normenkette
BGB § 166 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1, § 819 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 11.01.2013; Aktenzeichen 6 O 248/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 11.1.2013 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:
1.) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesellschafterin der aus ihr selbst sowie Frau G. O. und Frau M. J. bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes wegen einer entsprechenden Verbindlichkeit der Gesellschaft an die Klägerin 29.488,25 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2012 zu zahlen.
2.) Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten zu 1) zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) fallen der Klägerin zur Last. Eine weiter gehende Kostenerstattung findet nicht statt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des für diese aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i.H.v. 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des von dieser aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte zu 2) Sicherheit i.H.v. 120 v.H. des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt die Beklagten gesamtverbindlich aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Ersatz von 29.488,25 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Ein Geldbetrag in Höhe der Hauptforderung wurde durch ihren untreuen damaligen Verwalter F. L. im September 2008 pflichtwidrig für eigene Zwecke von dem Konto der Klägerin zunächst auf das Konto der aus der Beklagten zu 1) und deren Schwestern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dort auf das Konto der Zweitbeklagten und danach auf das Konto einer weiteren Wohnungseigentümergemeinschaft überwiesen (Schreiben des F. L. vom 14.5.2009 in Kopie Bl. 25 d.A. und Kontoauszüge in Kopie Bl. 26-28 d.A.).
Wegen der näheren Einzelheiten der - zwischen den Parteien unstreitigen - Machenschaften des F. L. im Zusammenhang mit der hier interessierenden Geldverschiebung wird auf die Sachdarstellung in dem Urteil des erkennenden Senats vom 2.2.2012 in dem Rechtsstreit 4 U 73/11 (in Kopie Bl. 11 ff. d.A., insbesondere UA 2 bis 4) sowie auf die Feststellungen im Urteil der II. Großen Strafkammer des LG Frankenthal (Pfalz) in der Strafsache gegen F. L., 5277 Js 36893/08. II KLs (in Ausfertigung Bl. 241 ff. d.A.), namentlich auf die Tathandlungen 740, 741 (UA 31 Strafurteil) verwiesen.
Mit dem genannten Urteil vom 2.2.2012 (veröffentlicht u.a. in ZMR 2012, 716, NJOZ 2012, 1966 sowie in juris) hat der Senat die Abweisung der von der Klägerin in dem damaligen Verfahren erhobenen Bereicherungsklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, welcher das bei der Klägerin veruntreute Geld letztlich wirtschaftlich zugeflossen ist, mit der Begründung bestätigt, dass sich die Zuwendung aus Sicht der letzten Empfängerin als (Schadensersatz-) Leistung des F. L. an sie darstellte und dass deshalb Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die dortige Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereicherung "in sonstiger Weise" ausgeschlossen seien. Obiter dicta ist in dem Urteil des Senats weiter angemerkt worden, dass ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die in dem Verfahren 4 U 73/11 verklagte Wohnungseigentümergemeinschaft aus einer subsidiären Durchgriffshaftung nach § 822 BGB jedenfalls deshalb nicht in Betracht komme, weil sich bereits die Erstbereicherte in der Überweisungskette aus Rechtsgründen nicht auf Entreicherung berufen könne (Senatsurteil vom 2.2.2012, UA 8, 9).
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung des von F. L. veruntreuten Geldbetrages von 29.488,25 EUR nebst Verzugszinsen nach der Formel "Basis + 5" ab dem Zeitpunkt der Gutschrift des Geldes bei der letztbegünstigten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Erstrichter im Wesentlichen den Standpunkt eingenommen, dass wegen der im Bereicherungsrecht in besonderem Maße geltenden Grundsätze von Treu und Glauben die Beklagten bei wertender Betrachtung keinen vermögenswerten Vorteil i.S.v. § 812 BGB erlangt hätten, weil das von F. L. bei der Klägerin veruntreute Geld auf ihren Konten jeweils nur "durc...