Leitsatz (amtlich)
Zum Bereicherungsausgleich zwischen Wohnungseigentümergemeinschaften bei pflichtwidrigen Verfügungen des gemeinsamen Verwalters.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 25.03.2011; Aktenzeichen 6 O 196/10) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 25.3.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des LG ohne Sicherheits-leistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Be-klagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des auf-grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 v.H. des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Wegen des Bereicherungsanspruchs aufgrund der Überweisung vom 2.2.2006 wird die Revision zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin und die Beklagte sind Gemeinschaften von Wohnungseigen-tümern. Als Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz war für beide Parteien und für 70 weitere Wohnungseigentümergemeinschaften über viele Jahre der Immobilienkaufmann L. bestellt. Diesem hatten sämtliche Wohnungseigentümergemeinschaften für die Zwecke der Verwaltung Vollmacht über ihre jeweiligen Gemeinschaftskonten erteilt.
Bereits Ende der 1980er Jahre geriet der Verwalter L. in finanzielle Schwierigkeiten und begann damit, von Konten der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Wissen und Wollen der Wohnungseigentümer Geldbeträge abzuheben oder auf andere Konten zu transferieren, um die Mittel sodann für eigene Zwecke zu verbrauchen. Wenn deswegen bei einer der auf diese Weise geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften später keine hinreichende Kontodeckung für die Erfüllung von Verbindlichkeiten vorhanden war, veranlasste der Verwalter eine Überweisung von dem Konto einer der anderen von ihm betreuten Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Konto der akut bedürftigen Gemeinschaft. Im Weiteren hing es dann allein vom Zufall ab, ob die jeweilige Gemeinschaft, auf deren Vermögen der Verwalter zu dem vorbeschriebenen Zweck Zugriff genommen hatte, einen entsprechenden Betrag durch spätere "Umbuchungen" wieder wertmäßig zurückerhielt, wobei ein solcher Ausgleich dann aber wiederum durch Zugriff des Verwalters auf das Vermögen einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft bewirkt wurde (Feststellungen im Urteil der II. großen Strafkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 7.10.2010 in der Strafsache gegen L., 5277 Js 36893/08. II KLs, UA 5).
Im Zuge dieser langjährig fortgesetzten Machenschaften veranlasste der Verwalter, soweit für das vorliegende Verfahren noch von Interesse, u.a. folgende unberechtigte Überweisungen:
- am 6.11.2001: 10.000 DM (entsprechend 5.112,92 EUR) vom Gemeinschaftskonto der Beklagten auf das Gemeinschaftskonto der Klägerin (Kontoauszug in Kopie Anlage 1 zur Klageerwiderung = Bl. 23 d.A.);
- am 2.2.2006: 2.000 EUR vom Gemeinschaftskonto der Klägerin auf das Gemeinschaftskonto der Beklagten (Kontoauszug in Kopie Anlage K1 zur Klagebegründung = Bl. 7 d.A.; Tathandlung 336 des Strafurteils vom 7.10.2010, UA 18).
Erstmals im Sommer 2008 schöpften Wohnungseigentümer der Beklagten Verdacht gegen den Verwalter wegen des Verbleibs von Festgeldern der Gemeinschaft. Der damit konfrontierte Verwalter gab daraufhin gegenüber dem auf Seiten der Beklagten eingeschalteten Wirtschaftsprüfer B. und in einer Eigentümerversammlung zu, 50.000 EUR aus Mitteln der Gemeinschaft für sich entnommen zu haben. Diesen Betrag werde er mit finanzieller Hilfe seiner Familie, namentlich seiner Tochter, an die Beklagte zurückerstatten.
Tatsächlich verfuhr der Verwalter L. dann aber so, dass er zur Beschaffung der an die Beklagte zurückzuerstattenden 50.000 EUR am 17.9.2008 von dem Konto der Klägerin den Betrag von 29.488,25 EUR und weitere 20.812,56 EUR von dem Konto einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst auf das Konto einer Frau H., für das er ebenfalls Vollmacht hatte, überwies und von dort die gleichen Beträge am 18.9.2008 auf das Konto seiner Tochter T. S. Von deren Konto überwies der Verwalter, wiederum Gebrauch machend von einer bestehenden Kontovollmacht, am selben Tage den Betrag von 50.000 EUR auf das Konto der Beklagten unter Angabe des Zahlungszweckes "Übertrag von T. S. für F. L." (Schreiben des Verwalters vom 14.5.2009, in Kopie Bl. 36 d.A.; Kontoauszug in Kopie Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.5.2010 = Bl. 71 d.A.; Kontoauszüge in Kopie Anlagen K 3 - K 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.6.2010 = Bl. 97 - 99 d.A.; Tathandlungen 740, 741 im Strafurteil vom 7.10.2010, UA 31).
Auf Verlangen der Beklagten erklärte die Tochter des Verwalters unter dem 31.10.2008 schriftlich den Verzicht auf eine Rückzahlung der von ihrem Konto auf das Konto der Beklagten überwiesenen 50.000 EUR ("Bestätigung" in Kopie Bl. 85 d.A.).
Nach Abschluss der im Herbst 2008 aufgru...