Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 05.01.2018; Aktenzeichen 4 O 131/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.01.2018, Az. 4 O 131/17, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus dem Unfallereignis vom ... gegen ... in ... Höhe ..., entstanden sind und möglicherweise noch entstehen werden, soweit dahingehende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; dies unter Berücksichtigung einer Mitverantwortungsquote des Klägers in Höhe von 1/3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstanden sind.
Der Kläger befuhr am ... gegen .... mit seinem Motorrad (Marke: Harley-Davidson) die Hauptstraße ...; die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Ungefähr auf der Höhe des Anwesens Nr. ... bremste er, verlor das Gleichgewicht und stürzte. Die Beklagte ist Halterin einer Katze der Rasse Main-Coon. Die überdurchschnittlich große Katze hat ein längeres schwarzes Fell, weiße Pfoten und weißes Fell am Bauch. Ob der Sturz durch die Katze verursacht worden ist, ist zwischen den Parteien umstritten.
Der Unfall ist polizeilich aufgenommen worden. Hierbei wurde eine Bremsspur des Motorrades von 4,69 m und eine durch das umgefallene Krad verursachte Rutschspur von 8,67 m ermittelt und festgehalten (Bl. 293 d.A.). Ein gegen den Kläger geführtes Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde im ... eingestellt. Die Tierhaftpflichtversicherung der Beklagten zahlte nach Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an diesen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in drei Teilbeträgen insgesamt 8.000 EUR. Die Anerkennung einer Haftung dem Grunde nach hat sie abgelehnt.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
mit einer Geschwindigkeit von unter 30 km/h gefahren zu sein. In Höhe des Anwesens Nr. ... habe die Katze der Beklagten die Fahrbahn plötzlich von rechts nach links passiert. Er habe sofort ein Bremsmanöver eingeleitet, um eine Kollision mit dem Tier zu verhindern, das direkt vor sein Motorrad gelaufen sei. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit und des Bremsmanövers habe er das Gleichgewicht verloren und sei mit dem Motorrad auf die Fahrbahn gestürzt. Das Motorrad sei auf sein rechtes Bein gefallen, was zu erheblichen Verletzungen geführt habe. Durch den Unfall habe er eine Tibiakopffraktur 41 C3 rechts mit posttraumatischem Kompartmentsyndrom am Unterschenkel rechts und postoperativer Nachblutung erlitten. Auf den vorläufigen Entlassbericht der ... (Anlage 4, Bl. 13 d.A.) wird Bezug genommen. Die Behandlung sei auch nach insgesamt 8 Operationen "bis dato" nicht abgeschlossen, wenngleich nach zwischenzeitlicher Implementierung einer Knieprothese eine positive Entwicklung eingeleitet worden sei.
Der Sachschaden am Motorrad belaufe sich auf 5.264,75 EUR; Gutachterkosten seien ihm in Höhe von 659,91 EUR entstanden. Die durch den Unfall beschädigte Lederhose habe 390,14 EUR gekostet. Der Verdienstausfallschaden betrage für 42 Monate 4.200 EUR. Außerdem stehe ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR zu. Es sei ein erheblicher Dauerschaden eingetreten, der sich aktuell noch nicht abschließend beziffern lasse.
Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm im Hinblick auf das Unfallereignis vom ... in ... entstanden sind und noch entstehen werden, soweit dahingehende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;
2. die Beklagte zu verpflichteten, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.706,94 EUR, welche dieser an Rechtsanwalt ..., zu zahlen hat, freizustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit Nichtwissen bestritten, das zum Unfallzeitpunkt eine Katze über die Straße gelaufen ist; sollte eine Katze am Unfallort die Hauptstraße überquert haben, sei dies nicht ihre Katze gewesen. Das Sturzereignis beruhe darauf, dass der Kläger nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Ganz generell sei es nicht geboten gewesen, wegen eines Kleintiers abrupt abzubremsen.
Das Landgericht hat die Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ... und .... Es hat die Klage abgewiesen. Nach Par...