Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 05.10.1981; Aktenzeichen FK-Bund A 4.80)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 05.07.1984; Aktenzeichen 6 P 27.82)

 

Tenor

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 1981 wird geändert.

Es wird festgestellt, daß der Antragsteller bei der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen für den Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten in der Angestelltenversicherung während der Probezeit mitwirkt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligte stellt in jedem Jahr zum 1. August Auszubildende für den Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten ein. Zwischen der Beteiligten und dem Auszubildenden wird ein Berufsausbildungsvertrag nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22. Juli 1977 (BGBl. I S. 1425) und des Manteltarifvertrages für die Auszubildenden der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte (MTAusb-BfA) in den jeweils geltenden Fassungen geschlossen. Nach § 1 Nr. 2 des Vertrages beträgt die Probezeit drei Monate; wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. Über die Kündigung wird in § 7 des Vertrages folgendes vereinbart:

„Kündigung

  1. (Kündigung während der Probezeit) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
  2. (Kündigungsgründe)

    Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

    1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
    2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
  3. (Form der Kündigung)

    Die Kündigung muß schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

  4. (Unwirksamkeit einer Kündigung)

    Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gemäß § 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

  5. (Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung)

    …”

Die Beteiligte, die in jedem Jahre in mehreren Fällen von der Kündigung nach § 7 Nr. 1 des Vertrages Gebrauch macht, beteiligt den Antragsteller an dieser Maßnahme lediglich im Wege der Anhörung entsprechend § 79 Abs. 3 BPersVG. Der Antragsteller hingegen beansprucht ein. Mitwirkungsrecht nach § 79 Abs. 1 BPersVG, Seinen Feststellungsantrag, daß ihm bei der Kündigung dieser Berufsausbildungsverhältnisse während der Probezeit ein Mitwirkungsrecht zustehe, hat die Fachkammer mit der Begründung zurückgewiesen, die ordentliche Kündigung im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG setze die Einhaltung einer gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist voraus. Nur für solche Fälle sehe das Gesetz das Mitwirkungsverfahren vor, das eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne. Für die Fälle der außerordentlichen Kündigungen nach § 79 Abs. 3 BPersVG gebe es nur die Anhörung, die innerhalb von drei Tagen erfolgen müsse; ein Stufenverfahren entfalle. Der gesetzgeberische Gedanke, Verzögerungen durch Einschalten des Personalrats zu vermeiden, spreche dafür, die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist der außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 79 Abs. 3 BPersVG gleichzustellen. Da jedoch dort nur die Lösung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit angeführt sei und nicht die Beteiligung des Personalrats bei der Kündigung eines Auszubildenden während der Probezeit geregelt werde, läge die Annahme nahe, daß hieran die Personalvertretung überhaupt nicht beteiligt werden solle, etwa weil die Prüfung der Eignung des Auszubildenden ein Akt wertender Erkenntnis sei, den die Personalvertretung ohnehin in der Regel nicht nachvollziehen könne.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, die fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses für den Angestelltenberuf stelle eine ordentliche Kündigung eines Angestellten im Sinne des Personalvertretungsrechts dar. Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 1981 zu ändern und festzustellen, daß dem Antragsteller bei der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen für den Angestelltenberuf während der Probezeit ein Mitwirkungsrecht zusteht,

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit falle weder unter den Begriff der außerordentlichen Kündigung noch den der ordentlichen Kündigung. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend seine Auffassung mit der Erwägung begründet, daß sich der in der unterschiedlichen Gestaltung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung bei ordentlichen und ...

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