Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 14.02.1977; Aktenzeichen FK Bln 46.76)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 1977 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die von den Beteiligten vorgenommenen Verlegungen von Stellen zwischen den Dienststellen der Polizeibehörde stellten Maßnahmen dar, die als „Stellenverlagerung” seiner Mitwirkung unterlägen.

Die Beteiligten sind der Meinung, die Stellenverlegungen zwischen den einzelnen Dienststellen der Polizeibehörde wirkten sich nicht auf den Stellenplan aus, da eine Unterteilung nach Dienststellen nicht vorgesehen sei; bei einer Stellenverlagerung müsse die Stelle in einen anderen Haushaltsabschnitt übergehen.

Der Antragsteller hat die Fachkammer angerufen, die antragsgemäß durch den Beschluß vom 14. Februar 1977 festgestellt hat, daß die Beteiligten bei der Verlagerung einer Angestellten-Stelle der Vergütungsgruppe VIII/VII von der Abteilung Ordnungsaufgaben zur Hauptabteilung Zentrale Dienste und bei der Verlagerung einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 12/PAR, Nr. 147 von der Abteilung Ordnungsaufgaben zur Landespolizeidirektion das Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt haben. Die Fachkammer hat ihre Entscheidung damit begründet, eine Stellenverlagerung im Sinne des § 90 Nr. 5 PersVG liege bereits dann vor, wenn eine Stelle von einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 1 PersVG zu einer anderen verlegt werde. Bei den Stellenverlegungen zwischen diesen Bereichen der Polizei handele es sich immer um „Stellenverlagerungen”. Der Begriff der Stellenverlagerung sei gesetzlich nicht definiert. Nr. 5 Abs. 1 der Ausführungsvorschrift zu § 54 der Landeshaushaltsordnung, wonach es sich nur dann um eine Verlagerung handele, wenn eine Stelle in einen anderen Haushaltsabschnitt übernommen werde, könne für die Auslegung des Begriffs in seiner personalvertretungsrechtlichen Bedeutung nicht maßgebend sein. Begriffe des Personalvertretungsgesetzes seien nach ihrem personalvertretungsrechtlichen Sinn und Zweck zu erfassen; dabei dürfe der auch in dieser Bestimmung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, die Beteiligungsrechte des Personalrats möglichst umfassend zu gestalten, nicht unbeachtet bleiben. Ohne das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Falle der Stellenverlagerung hätten es die Dienststellen in der Hand, die dem Mitwirkungsrecht unterliegende Stellenplanung nachträglich im Wege der Stellenverlagerung im gewissen Umfange zur freien Disposition zu stellen. Da die Polizeibehörde nur einen Haushaltsabschnitt umfasse, würde das genannte Mitwirkungsrecht im Bereich der Berliner Polizei hinfällig sein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der dieser weiterhin seine Auffassung vertritt, der Begriff der Stellenverlagerung bezeichne nur die Übernahme einer Stelle in einen anderen Haushaltsabschnitt.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 1977 zu ändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt aus, die Mitwirkung nach § 90 Nr. 5 PersVG bei der Anmeldung der Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderung der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerung baue auf dem Dienststellenprinzip auf, weil sonst das in dieser Bestimmung verankerte Mitwirkungsrecht nicht praktikabel wäre.

Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.

Der Haushaltsplan 1976 hat zur mündlichen Verhandlung Vorgelege

Die Beschwerde ist begründet. Die Beteiligten haben das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nicht verletzt.

Nach § 90 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) –PersVG– wirkt die Personalvertretung mit bei „Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderung der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen”. Weder Wortlaut und Zusammenhang noch Sinn und Zweck geben einen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff „Stellenverlagerungen” an den Dienststellenbegriff des Personalvertretungsgesetzes anknüpft, indem er Veränderungen in der Stellenausstattung einzelner Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 1 PersVG der Mitwirkung unterwirft. Vielmehr handelt es sich bei den Maßnahmen des § 90 Nr. 5 PersVG um Vorgänge der Personalwirtschaft, insbesondere bei „Stellenverlagerungen” um einen Begriff des Haushaltsrechts. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Definition bedarf es nicht, da der Inhalt dieses Begriffs aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften ohne weiteres erkennbar wird: Nach § 3 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 8. Januar 1973 (GVBl. S. 402), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2810) besteht der Haushaltsplan aus dem Gesamtplan, dem Teilplan Hauptverwa...

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