Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 02.10.2002; Aktenzeichen 10 A 349.02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 175.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die im Lebensmitteleinzelhandel tätigen Antragstellerinnen, die unter anderem auch in Einwegverpackungen abgefüllte Getränke vertreiben, wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Einführung einer Pfanderhebungspflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen für die Getränkebereiche Mineralwasser, Bier sowie Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure.

Für diese Getränkebereiche wird nach Maßgabe der in § 9 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3 Satz 1 und 11 der Verpackungsverordnung (VerpackV) die Pflicht der Hersteller und Vertreiber von entsprechenden einwegverpackten Getränken zur Erhebung eines Pfandes sowie zur Rücknahme und Verwertung der Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 VerpackV am 1. Januar 2003 einsetzen, nachdem im Bundesanzeiger vom 2. Juli 2002 (S. 14689, 14690) unter Androhung der sofortigen Vollziehung die Ergebnisse der von der Bundesregierung durchgeführten Nacherhebung bekannt gegeben worden sind, die erneut eine Unterschreitung der bundesweiten Mehrwegquote von 72 % sowie für die genannten Getränkebereiche auch eine Unterschreitung der 1991 festgestellten Mehrweganteile auswiesen.

Gegen die Bekanntgabe haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Klage (VG 10 A 350.02) erhoben. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage die Verpflichtung der Antragstellerinnen zur Erhebung eines Pfandes auf Einweg-Getränkeverpackungen in den genannten Getränkebereichen auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht durch den Beschluss vom 2. Oktober 2002 zurückgewiesen. Auf die Rechtsausführungen in den Gründen unter II. des Beschlussabdrucks wird verwiesen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 7. Oktober 2002 zugestellt worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die von den im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen erhobene Beschwerde, mit der sie beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage VG 10 A 350.02,

  1. bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Sache RsC-309/02,

    hilfsweise,

  2. bis zur Freistellungsentscheidung des Bundeskartellamts nach § 7 GWB zu (einer) Pfandkooperation(en),

    hilfsweise,

  3. bis zur Entscheidung des vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens gegen das Land Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 53.02) wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerinnen mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Oktober 2002 abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der am 2. Juli 2002 im Bundesanzeiger erfolgten Bekanntmachung der Nacherhebungsergebnisse bezüglich der Mehrweganteile das Interesse der Antragstellerinnen, von der Pfanderhebungspflicht vorerst verschont zu bleiben, überwiegt.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Ohne Erfolg stützen die Antragstellerinnen ihr Aussetzungsbegehren allein auf die Vorgreiflichkeit anderer beim Europäischen Gerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängiger Gerichtsverfahren sowie auf das Fehlen etwa erforderlicher kartellrechtlicher Behördenentscheidungen.

a) Soweit die Antragstellerinnen mit dem Hauptantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren bezüglich de Vereinbarkeit der hier maßgebenden Vorschriften der Verpackungsverordnung mit Gemeinschaftsrecht anstreben, steht dem von vornherein entgegen, dass selbst ein derartiger Verstoß der Regelungen der Verpackungsverordnung gegen Gemeinschaftsrecht einen generellen Aufschub des Eintritts der Pfanderhebungspflicht in Deutschland nicht rechtfertigen könnte. Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. Februar 2002 in den Verfahren OVG 2 S 6.01 (DVBl. 2002, S. 630, 639, 640) und OVG 2 S 7.01 entschieden hat, könnte ein festgestellter Verstoß der Verpackungsverordnung gegen Gemeinschaftsrecht aufgrund des unmittelbar geltenden Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts vor entgegenstehendem nationalen Recht (vgl. Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2000, Art. 10, Rdnr. 32) nicht zur Nichtigkeit der deutschen Regelung, sondern nur zu deren Unanwendbarkeit auf Getränkeverpackungen aus anderen Mitgliedstaaten (Importprodukte) führen, die hiervon nicht erfasst würden. Für die in Deutschland hergestellten Verpackungen würde es bei der Anwendbarkeit der Regelungen der Verpackungsverordnu...

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