Tenor
wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner die Beförderung der Beigeladenen bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz vom 12. September 2003 untersagt wird.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist (von der Maßgabe zum Tenor abgesehen) nicht begründet.
I. Nach dem im Beschwerdeverfahren relevanten Prüfungsstoff (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend entschieden. Die vom Antragsgegner dargelegten und hier allein zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Beigeladene in das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht unter Einweisung in die Planstelle zu befördern.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 18. August 2003 die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 79 Abs. 1 VvB, §§ 25 f. DRiG) verletzt, soweit darin ausgeführt ist, sie bevorzuge für das gerichtliche Verfahren deutlich die Schriftlichkeit des Umgangs mit den Prozessbeteiligten, weshalb ein verstärkter Einsatz des Mündlichkeitsprinzips wünschenswert erscheinen könnte.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, mit dieser Formulierung werde der – unzulässige – Versuch unternommen, die Antragstellerin für die Zukunft zu einer veränderten Bearbeitungsweise zu bewegen.
Die Argumentation, jene Bemerkung sei „einzig und allein als Befähigungsbeschreibung und retrospektive Leistungsbewertung zu verstehen”, nicht aber als unzulässige mittelbare Anweisung, geht deswegen fehl, weil die Aspekte in der auch von der Beschwerde ausdrücklich zu Grunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes) nicht in einen Gegensatz gebracht werden. Bei der Prüfung, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird, stellt der BGH (letzthin NJW-RR 2003, 492 [493]; NJW 2002, 359 [360 f.] m.w.N.) nicht darauf ab, ob die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet wurden, sondern darauf, ob diese Bewertung mit der sachlichen Unabhängigkeit, die in erster Linie Weisungsfreiheit bedeutet, vereinbar ist: Diese ist verletzt, wenn die Beurteilung auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH a.a.O.).
Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht die fraglichen Formulierungen als Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin angesehen. Die Rüge, allein aus dem Gebrauch des Wortes „wünschenswert” könne nicht auf eine mittelbare Anweisung geschlossen werden, lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht zugleich auf die Eignung der Äußerungen (insgesamt) zu mental-psychischer Einflussnahme auf die Antragstellerin abgestellt hat. Mit ihrer Bemerkung, die Leistungen der Antragstellerin wären noch um eine Nuance höher zu würdigen, wenn sie sich in geeigneten Fällen des Grundsatzes der Mündlichkeit bedient hätte, räumt die Beschwerde der Sache nach ein, dass die dienstliche Beurteilung insoweit Kritik an der Arbeitsweise übt. Würde die Antragstellerin diese Kritik anerkennen, könnte sie veranlasst werden, mit den Prozessbeteiligten weniger häufig schriftlich umzugehen. Verstärkt wird diese Wirkung dadurch, dass über bloße Kritik hinaus eine Änderung des Verhaltens als „wünschenswert” bezeichnet wird. Eine solche Einflussnahme, die die Dispositionsfreiheit des Richters einengt, ihn auf eine bestimmte Arbeitsweise festzulegen versucht, ist dem Dienstvorgesetzten verwehrt (vgl. zum rechtlichen Ansatz BGHZ 57, 344 [350]; BGH NJW 1988, 421 [423]; DRiZ 1995, 352 [353]; Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 1 Rdnr. 94).
b) Ebenso wenig ist der Einwand berechtigt, die Frage des Einsatzes von Schriftlichkeit oder Mündlichkeit gehöre nicht zum Kernbereich der Rechtsprechung, sondern zum äußeren Rahmen der Leistungserbringung.
Soweit die Beschwerde zur Abgrenzung von der eigentlichen Rechtsfindung darauf abstellen will, dass die Frage des Richterbildes und der Akzeptanz der Rechtsprechung betroffen sei, überzeugt das nach dem in der Rechtsprechung entwickelten und von der Beschwerde als Prinzip nicht in Zweifel gezogenen Maßstab nicht.
Danach ist ab...