Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel lautet:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) bei der Zuordnung der in der Grunderwerbssteuerstelle des Finanzamts für Körperschaften IV tätig gewesenen Dienstkräfte zum Finanzamt Spandau das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das Finanzamt für Körperschaften IV war bis zum 31. Dezember 1998 für die Verwaltung der Grunderwerbssteuer zuständig. Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 4. November 1998 (GVBl. S. 374) ist diese Zuständigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf das Finanzamt Spandau übertragen worden. Zur Erledigung dieser Aufgabe wird bei dem jeweils zuständigen Finanzamt in der Regel eine Grunderwerbssteuerstelle eingerichtet, der alle mit dieser Aufgabe betrauten Dienstkräfte angehören. So war dies auch beim Finanzamt für Körperschaften IV. Im Zuge der Umsetzung der Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung stellte sich der Leiter der Oberfinanzdirektion Berlin – der spätere Beteiligte zu 2) – auf den Standpunkt, dass die Grunderwerbssteuerstelle als organisatorische Einheit unmittelbar durch die Verordnung auf das nunmehr zuständige Finanzamt übergehe, ohne dass es der Durchführung organisatorischer oder personeller Maßnahmen bedürfte; in personeller Hinsicht bedeute dies, dass die der Grunderwerbssteuerstelle angehörenden Dienstkräfte ihre Dienststelle wechseln würden, ohne dass besondere personelle Entscheidungen erforderlich seien; daher scheide auch ein Mitbestimmungsrecht an dem Dienststellenwechsel der betroffenen Dienstkräfte aus.

Entsprechend ist die Oberfinanzdirektion Berlin verfahren. Sie hat lediglich verfügt, dass die der Grunderwerbssteuerstelle angehörenden Dienstkräfte mit Wirkung vom 1. Januar 1999 dem Finanzamt Spandau zuzuordnen seien und von diesem Zeitpunkt ab als Dienstkräfte dieser Dienstelle gelten würden. Sie übersandte dem Vorsteher des Finanzamtes für Körperschaften IV – dem zunächst einzigen Beteiligten und späteren Beteiligten zu 1) – im November 1998 eine Liste der Dienstkräfte aus der Grunderwerbssteuerstelle als Grundlage für die Zuordnung dieser Dienstkräfte zum Finanzamt Spandau. Nach den Angaben der Beteiligten waren es dann 69 Dienstkräfte, die am 31. Dezember 1998 in der Grunderwerbssteuerstelle des Finanzamtes für Körperschaften tätig waren. Bei diesen Dienstkräfte verfügte der Beteiligte zu 2), dass sie ab 1. Januar 1999 dem Finanzamt Spandau zugeordnet seien und bat das abgebende und das aufnehmende Finanzamt um weitere Veranlassung. Einzelversetzungsmaßnahmen erfolgten lediglich hinsichtlich solcher Dienstkräfte, die aus Nebenbereichen, z.B. Finanzkasse, Vollstreckungsstelle oder Datenerfassung, an das Finanzamt Spandau versetzt wurden. Insoweit wurde der Antragsteller beteiligt, an der Zuordnung der in der Grunderwerbssteuerstelle tätigen Dienstkräfte an das Finanzamt Spandau dagegen nicht.

Der Antragsteller hat zur Klärung seiner Rechte das Beschlussverfahren eingeleitet und geltend gemacht:

Die Zuordnung dieser Dienstkräfte an das Finanzamt Spandau bedeute in jedem Einzelfall eine Versetzung und sei daher jeweils mitbestimmungspflichtig. Die Tatsache, dass diese Einzelmaßnahmen durch eine Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung veranlasst worden seien, ändere daran nichts. Hierbei handele es sich nur um eine Zuständigkeits- und Organisationsregelung, von der die Frage zu trennen sei, welche personellen Folgemaßnahmen zu treffen seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Leiter des Finanzamtes für Körperschaften IV als zuständigen Entscheidungsträger angesehen und nur diesen am Verfahren beteiligt.

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Verlagerung der Grunderwerbssteuerstelle vom Finanzamt für Körperschaften IV zum Finanzamt Spandau verletzt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Kammer folge der Rechtsansicht des Antragstellers, dass zwischen dem mitbestimmungsfreien Organisationsakt der Ausgliederung der Grunderwerbssteuerstelle und den zu dessen Durchführung zu treffenden Einzelpersonalmaßnahmen, die mitbestimmungspflichtig seien, zu unterscheiden sei. Die Auffassung des Beteiligten, die Verlagerung der Grunderwerbssteuerstelle umfasse zwangsläufig und automatisch auch den Wechsel der in diesem Bereich tätigen Dienstkräfte, finde in der maßgeblichen rechtlichen Grundlage keine Stütze. Die Verordnung regle nur die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Grunderwerbssteuer, treffe aber keine Regelung darüber, von welchen Dienstkräften diese Aufgabe wahrzunehmen sei. Soweit sich der Beteiligte auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 1983 – PV Bln 16.82 –, nach der die Überleit...

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