Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 13 A 201.93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in Berlin-Zehlendorf, das nach den übergeleiteten Festsetzungen des Baunutzungsplanes einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/3 liegt. Das Grundstück ist mit einem freistehenden Wohngebäude und einer daran angebauten Doppelgarage an der rechten Grundstücksseite bebaut. Grundlage des Anbaus „einer Kleingarage an eine bestehende Kleingarage” ist die Baugenehmigung Nr. 532 vom 4. April 1990 mit Nachträgen vom 9. Juli und 27. August 1990 zur veränderten Ausführung der „Doppelgarage”. Dieser Anbau wurde von Anfang an zu Bürozwecken benutzt. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1991 untersagte das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirksamts Zehlendorf von Berlin die Büronutzung wegen fehlender seitlicher Abstandfläche; es setzte eine Frist von einem Monat nach Unanfechtbarwerden der Anordnung und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 DM an. Im Widerspruchsverfahren änderte das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt nach Anhörung seine Begründung dahin, daß zwar die geschlossene Bauweise festgesetzt sei, diese Festsetzung aber wegen der offenen Bebauung des Blockbereichs obsolet geworden sei. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 29. Januar 1993 zurückgewiesen, da auch in der geschlossenen Bauweise bei vorherrschender offener Bauweise zutreffend die Einhaltung der seitlichen Abstandfläche für ein Bürogebäude verlangt werden könne.
Durch Urteil vom 29. August 1996 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage mit der Begründung abgewiesen, zwar sei die geschlossene Bauweise festgesetzt, aber weder das Hauptgebäude auf dem Grundstück der Klägerin noch das rechts auf dem angrenzenden Grundstück stehende Gebäude hielten diese Festsetzung ein, so daß das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt habe verlangen können, daß der eingeschossige Büroanbau die erforderliche rechte Abstandfläche zur Grenze einhalte. Eine Befreiung sei auch bei Nachbarzustimmung und Baulasteintragung fehlerfrei zu versagen, weil in diesem Bereich einheitlich ein Zersiedeln offen bebauter Grundstücke durch seitliche Büronutzungen anstelle der nur zulässigen Grenzgaragen zu vermeiden sei. Wenn die Festsetzung der geschlossenen Bauweise durch die vorhandene faktische offene Bauweise funktionslos geworden sei, würde sich eine Grenzbebauung offensichtlich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie vorträgt, die Behörde habe keine ausreichenden Ermessenserwägungen angestellt. Es erfolge eine sture Anwendung von Gesetzen und Vorschriften, obwohl die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen in diesen ausdrücklich vorgesehen sei. Die geringfügige Büronutzung erfolge mit Zustimmung des Nachbarn und habe bisher zu keinerlei Nachteilen und Belästigungen geführt. Der Beklagte beruft sich auf die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts und hebt hervor, daß die negative Vorbildwirkung derartiger rechtswidriger und eigenmächtiger Nutzung zur Erhaltung des Wohngebiets beendet werden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat hält die Berufung einstimmig aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Berufung konnte daher durch Beschluß nach § 130 a Satz 1 VwGO zurückgewiesen werden, nachdem die Klägerin zuvor nach § 130 a in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war und Gelegenheit erhalten hatte, sich dazu zu äußern. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Beklagte hat zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden nach § 70 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln die Nutzung des als Doppelgarage genehmigten Anbaus für Bürozwecke untersagt. Nach dieser Vorschrift kann die Benutzung untersagt werden, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden. Genehmigt war eine in den Abstandflächen zulässige Garage nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 (jetzt § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln in der Fassung vom 3. September 1997). Die Nutzung der als Garage genehmigten baulichen Anlage für Bürozwecke ist eine Nutzungsänderung, die der Genehmigung bedarf (§ 55 Abs. 1 BauO Bln). Eine derartige Genehmigung liegt nicht vor und kann auch nicht beansprucht werden.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Nutzung zu Bürozwecke...