Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht. Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften. Freistellung für außerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Dienststelle bereit, Dienstkräfte für außerbetriebliche Maßnahmen der Fortbildung freizustellen, so erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der „Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften” im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Bln auch auf die Auswahl der Freizustellenden; dies gilt auch dann, wenn sich für die Freistellung zum Zwecke der Fortbildung nur eine einzige Dienstkraft beworben hat.

 

Normenkette

PersVG Bln § 85 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 19.07.1991; Aktenzeichen FK (Bln) -C-)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller im Wege der Mitbestimmung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG zu beteiligen, wenn sie eine Dienstkraft für außerbetriebliche Maßnahmen der Fortbildung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Vergütung, Entgelt) freistellt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen. Im einzelnen liegen folgende Fälle zugrunde:

Die Angestellte Frau Anita E. stellte bei der Beteiligten am 1. November 1989 den Antrag auf Freistellung und Fortzahlung der Vergütung für die Zeit vom 8. Oktober 1990 bis 26. März 1992, um an einem Weiterbildungslehrgang für Leitende Krankenschwestern an der Schwesternhochschule der Diakonie teilnehmen zu können. Gleichzeitig bat sie um Übernahme der vollen Teilnahmegebühr für diesen Lehrgang.

In ihrer Sitzung vom 4. November 1990 befürwortete die Beteiligte den Antrag von Frau E., machte ihre Zustimmung allerdings davon abhängig, welche Kosten vom Krankenhaus zu tragen seien; dies solle zunächst geklärt werden, danach werde eine Entscheidung getroffen. In der Folgezeit versuchte der Krankenpflegerleiter, eine Kostenübernahme durch andere Einrichtungen zu erreichen, unter anderem durch das Arbeitsamt. Mit Schreiben vom 21. August 1990 teilte die Personalabteilung des Humboldt-Krankenhauses der Beschäftigten dann mit, daß ihr „gemäß § 50 Abs. 2 Sonderurlaub” für die beantragte Zeit gewährt werde, allerdings unter Fortfall der Vergütung. Nach den Angaben der Beteiligten geschah dies auf Wunsch des Antragstellers, der angegeben hatte, eine solche Freistellungserklärung zur Anmeldung für den Fortbildungslehrgang zu benötigen. Dieses Schreiben erhielt der Antragsteller, wie es in der Verfügung heißt: „PR z.K.” also zur Kenntnisnahme. Unabhängig hiervon war die Beteiligte indes weiter bemüht, eine angemessene Finanzierung der Kosten zu erreichen. In einem Gespräch unter Beteiligung der zuständigen Abteilungsschwester teilte Frau E. mit, daß sie sowohl einen Antrag auf Umschulungsbeihilfe beim zuständigen Arbeitsamt als auch einen auf Bewilligung einer berufsfördernden Maßnahme durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gestellt habe. Sie erhielt daraufhin die mündliche Zusage, daß ihr die Vergütung für sechs Monate – vom 8. Oktober 1990 bis 7. April 1991 – fortgezahlt werde, unter Anrechnung einer eventuellen Zahlung durch das zuständige Arbeitsamt oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Hierüber wurde auch der Antragsteller mündlich informiert. Er hatte bereits mit Schreiben vom 20. September 1990 die Vorgehensweise, ihm die Maßnahme lediglich zur Kenntnis zu geben, beanstandet und eine Vorlage zur Mitbestimmung verlangt.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1990 stellte die Angestellte Claudia B.-R. einen Antrag auf Freistellung und Fortzahlung der Vergütung zur Teilnahme an einem Lehrgang zur Heranbildung von Krankenschwestern in der Anästhesie und Intensivpflege vom 10. Oktober 1990 bis 9. Oktober 1991. Gleichzeitig bat auch sie um Übernahme der Teilnehmergebühren. Der Lehrgang wurde von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales veranstaltet. Nachem die Krankenhausleitung ihre Zustimmung zur Teilnahme an der genannten Fortbildungsveranstaltung im Mai 1990 grundsätzlich erteilt hatte, wurde der Antragsteller hierüber mündlich von der Personalabteilung des Humboldt-Krankenhauses informiert und gleichzeitig gebeten, unverzüglich den Nachweis der Anmeldebestätigung vorzulegen. Dies geschah nach den Angaben der Beteiligten erst im Oktober 1990. Die Krankenhausleitung hat in ihrer Sitzung am 15. Oktober 1990 die Teilnahme von Frau Claudia B.-R. an der Fortbildung beschlossen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1990 wurde ihr daraufhin mitgeteilt, daß sie für den Besuch des Lehrgangs in der genannten Zeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werde. Zugleich wurde der Antragsteller um Zustimmung zu der Maßnahme gebeten, die er jedoch unter Hinweis darauf ablehnte, daß ihm ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge