Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 09.08.1988; Aktenzeichen FK (Bln) -B- 17.87)

 

Tenor

Die Beschwerde und der Hilfsantrag der Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 1988 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Beteiligte streiten um die Rechtzeitigkeit einer vom Antragsteller erklärten Zustimmungsverweigerung.

Am 14. April 1987 ging beim Antragsteller die Fotokopie eines Schreibens des Beteiligten zu 2) ein, in dem sinngemäß um Zustimmung zur Umsetzung von fünf namentlich genannten Beamten an die Direktion 2 gebeten wurde. Vor Ablauf der für die Stellungnahme bei Mitbestimmungsangelegenheiten bestehenden Zwei-Wochen-Frist rief das Mitglied des Antragstellers H. beim Sachbearbeiter des Beteiligten zu 2) S., der die Umsetzungsverfügung entworfen und als erster am Rande gezeichnet hatte, an und bat um Fristverlängerung, damit der Vorgang bei der nächsten Personalratssitzung am 5. Mai 1987 beraten werden könne. In einem Vermerk des Sachbearbeiters Ober das Telefonat heißt es:

„Wir kamen dahingehend überein, daß wir gegenseitig auf schriftliche Formen verzichten wollen, so daß von hier aus kein förmliches Anschreiben gefertigt und vom PersR Dir 2 keine schriftliche Form des Fristverlängerungsantrages gesandt wird.”

Mit Schreiben vom 6. Mai 1987 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung. Der Beteiligte zu 2) hielt die Ablehnung für verspätet und die Maßnahme wegen der Zustimmungsfiktion nach § 79 Abs. 2 Satz 4 PersVG Bln für gebilligt. Er vertrat die Auffassung, die Frist sei nicht verlängert worden, weil die gesetzlich angeordnete Schriftform für den Antrag auf Fristverlängerung nicht durch eine mündliche Vereinbarung umgangen worden dürfe. Die Berufung auf diesen Formmangel sei auch nicht treuwidrig, da nicht einmal der Unterzeichner der Verfügung vom 8. April 1987 hinsichtlich einer Fristverlängerung tätig geworden sei.

Der Antragsteller vertritt in dem von ihm eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren u.a. die Auffassung, die 2-Wochen-Frist sei hier wirksam durch eine mündliche Vereinbarung verlängert worden.

Mit Beschluß vom 9. August 1988 hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, daß Fristverlängerungen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bln mündlich vereinbart werden können. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Erfordernis der Schriftform für den (einseitigen) Verlängerungsantrag greife nicht ein, wenn eine Fristverlängerung vor Ablauf der Frist mündlich beantragt und von der Dienststelle mündlich gewährt worden sei. Das Erfordernis der Schriftform beziehe sich nur auf den Fall, daß vor Ablauf der 2-Wochen-Frist die Personalvertretung durch einseitige Erklärung, zu der noch keine Äußerung der Dienststelle vorliege, jedenfalls faktisch bis zur Erklärung der Dienststelle die Fristverlängerung herbeiführen könne. Zur Wahrung der Belange der Dienststelle müßten für einen derartigen Antrag strengere Formerfordernisse gelten als für den Fall, daß die Dienststelle bereits vor Fristablauf auf mündlichen Antrag einer Verlängerung mündlich zugestimmt hat.

Zur Begründung ihrer Beschwerde vertreten die Beteiligten die Auffassung, der Antrag hätte wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe eine abstrakte Rechtsfrage entschieden und sich unzulässigerweise zu sehr vom konkreten Falle gelöst. Hier sei die Frist selbst dann nicht wirksam verlängert worden, wenn eine mündliche Vereinbarung darüber an sich zulässig wäre. Es sei im vorliegenden Falle nicht dargelegt worden, daß dem Fristverlängerungsantrag ein Beschluß des Personalrates zugrunde liege. Dies sei jedoch erforderlich, da der Fristverlängerungsantrag nicht zu den laufenden Geschäften gehöre. Ferner sei der Sachbearbeiter S., mit dem das Personalratsmitglied H. telefoniert habe, für eine Fristverlängerung nicht zuständig gewesen. Im übrigen sei auch nur ein schriftlicher Fristverlängerungsantrag von rechtlicher Bedeutung. Nur so würden Streitigkeiten über einen Fristablauf vermieden. Es sei nicht überzeugend, daß eine mündliche Äußerung der Dienststelle vor Ablauf der Frist genüge, nicht aber nach Ablauf der Frist.

Die Beteiligten beantragen,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 1988 insoweit aufzuheben, als dem Antrag des Antragstellers stattgegeben worden ist, und den Antrag insgesamt zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, daß eine nichtschriftliche Vereinbarung zur Verlängerung der Fristen des § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG nur dann wirksam ist, wenn auf seiten der Dienststelle/Dienstbehörde ein dafür zuständiger Bediensteter mitgewirkt hat.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen;

hilfsweise,

festzustellen, daß die Berufung der Beteiligten auf die Versäumnis der Äußerungsfrist von zwei Wochen unzulässig war und die Durchführung der Maßnahme das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, weil eine mündliche Fristverlängerun...

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