Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 04.10.1982; Aktenzeichen 14 A 236.81)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden den Klägern auferlegt. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zulässige Höhe einer sich aus dem Einbau von Kunststoffenstern ergebenden Mieterhöhung.

Die Kläger sind Eigentümer des vor dem Jahre 1914 errichteten Mietwohnhauses in Berlin 21, das am 31. Dezember 1949 auf Dauer bewohnbar war. Im Monat Mai 1979 begannen die Eigentümer neben einer Wiederherstellung des Fassadenputzes und den dazugehörenden Nebenarbeiten mit dem Austausch der vorhandenen hölzernen Fenster gegen einflügelige Kunststoffenster, deren unterer Teil mit Dreh-/Kipp-Beschlägen ausgestattet ist. In der von dem Beigeladenen gemieteten ofenbeheizten Wohnung im Vorderhaus, drittes Obergeschoß links, wurden insgeamt zwölf Fenster und eine Balkontür ausgewechselt.

Bei den acht bisherigen Fenstern der Wohnräume und der Balkontür handelte es sich um Kasten-Doppelfenster üblicher Bauart; in der Küche wurden die vorhandenen einfachen Fenster – ebenso wie die Fenster der Wohnräume – durch Fenster mit Isolierverglasung ersetzt. Anstelle der Einfachfenster im Bad und im Abstellraum wurden wieder einfachverglaste Fenster eingebaut; insoweit wurde von den Eigentümern auch kein Modernisierungsaufwand geltend gemacht.

Die Kläger erhöhten mit Erklärung vom 25. August 1979 gegenüber dem Beigeladenen die Miete für die von ihm gemietete Wohnung ab 1. Oktober 1979 um 123,80 DM; der Mieterhöhung legten sie einen Aufwand für den Einbau der Fenster von 13.504,96 DM zugrunde.

Der Beigeladene beantragte hierauf beim Bezirksamt Tiergarten von Berlin, den mietpreisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlag festzusetzen. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung, Prüfung der von den Klägern vorgelegten Rechnungen und Anhörung der Kläger zum Ergebnis der Ermittlungen setzte die Preisstelle für Mieten – PfM – des Bezirksamts den Wertverbesserungszuschlag mit Bescheid vom 31. Oktober 1980 auf 22,96 DM monatlich fest, wobei sie nur das Auswechseln der beiden Küchenfenster als Wertverbesserung anerkannte. Bei der Ermittlung des Modernisierungsaufwandes für diese beiden Fenster setzte sie die Transportkosten je Fenster auf 6,865 DM gegenüber den von den Klägern in Ansatz gebrachten 8,50 DM herab, ebenso den Aufwand für die Transportversicherung von 4,80 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auf netto 3,795 DM. Zugunsten der Kläger berücksichtigte sie den von diesen nicht geltend gemachten Preis für die Fensterbänke mit zusammen 80,46 DM. Unbeanstandet ließ sie den mit 135,– DM je Fenster geltend gemachten Preis für den Fenstereinbau, der ausweislich der Rechnung nur 132,86 DM betrug. Aus dem so berechneten anerkannten Modernisierungsaufwand von 2.468,89 DM errechnete die PfM den preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag mit 22,56 DM monatlich. Soweit Kasten-Doppelfenster ersetzt worden waren, verneinte sie eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache und damit die mietpreisrechtliche Zulässigkeit eines Modernisierungszuschlages.

Den Widerspruch der Kläger gegen diesen Bescheid wies der Senator für Bau- und Wohnungswesen – Hauptpreisstelle für Mieten – mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1981 zurück.

Die gegen diese Bescheide erhobene Klage, mit der die Kläger ihr Mieterhöhungsverlangen in vollem Umfange weiterverfolgt haben, hat das Verwaltungsgericht nach Einholen eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens über die Wärme- und Schalldämmeigenschaften von herkömmlichen Kasten-Doppelfenstern und Kunststoffrahmenfenstern mit Isolierverglasung durch Urteil vom 4. Oktober 1982 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die neu eingebauten Kunststoffrahmenfenster mit Isolierverglasung stellten gegenüber den bisherigen Kasten-Doppelfenstern keine Wertverbesserung dar, weil die letzteren bessere Wärmedämm- und Schallschutzwerte aufwiesen, die bei (dem Vermieter obliegender) ordnungsgemäßer Unterhaltung auch auf Dauer bestünden; die häufig zu beobachtende, auf Abnutzungserscheinungen und mangelnde Unterhaltung zurückzuführende Verschlechterung der Dämmwerte von hölzernen Kasten-Doppelfenstern könnte daher für die Entscheidung der Frage, ob mit dem Ersatz solcher Fenster durch Kunststoffrahmenfenster mit Isolierverglasung eine Wohnwertverbesserung verbunden sei, nicht berücksichtigt werden. Die größere Pflegeleichtigkeit der Kunststoffenster und ersparte Schönheitsreparaturen fielen für den Gebrauchswert der Mietsache nicht ins Gewicht.

Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 29. Oktober 1982 zugestellte Urteil richtet sich deren am 20. November 1982 eingegangene Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfo...

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