Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks „Bahnhof Johannisstift” in 1000 Berlin 20. Der Beigeladene bewohnt die im Haus 1 des Gebäudekomplexes im 1. Obergeschoß links gelegene Wohnung.
Die Klägerin ließ im Jahre 1982 folgende Baumaßnahmen durchführen:
- In der Küche, im Bad und in den Mansarden der Wohnung des Beigeladenen wurden die ursprünglich vorhandenen Einfachfenster durch isolierverglaste Kunststoffenster ersetzt,
- in den übrigen Räumen der Streitwohnung (Kinder-, Schlaf- und Wohnzimmer) wurden die ursprünglich vorhandenen Kastendoppelfenster gegen dreifach isolierverglaste Kunststoffenster ausgetauscht,
- im nicht beheizbaren Treppenhaus wurden die ursprünglich vorhandenen einfach verglasten Fenster durch dreifach isolierverglaste Kunststoffenster ersetzt.
Die Klägerin verlangte für diese Maßnahmen einen Wertverbesserungszuschlag von 115,08 DM monatlich. Der Beigeladene hielt diesen Betrag für zu hoch und beantragte mit Schreiben vom 10. März 1983 bei der Preisstelle für Mieten des Bezirksamts Spandau von Berlin die Festsetzung des preisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlages. Der Beklagte prüfte die vorgelegten Unterlagen, teilte den Mietvertragsparteien mit Schreiben vom 26. Mai 1983 das Ergebnis seiner Ermittlungen mit und setzte mit Bescheid vom 14. Juli 1983 den preisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlag auf 54,66 DM monatlich fest. Zur Begründung hieß es: Nur der Austausch der ursprünglich vorhanden gewesenen Einfachfenster gegen isolierverglaste Kunststoffenster in Küche, Bad und Mansarden sei als Wertverbesserung anzusehen. Demgegenüber stelle die Ersetzung von Kastendoppelfenstern durch dreifach isolierverglaste Kunststoffenster in den anderen Räumen der streitigen Wohnung keine meßbare Wertverbesserung dar. Auch der Einbau von isolierverglasten Fenstern im Treppenhaus, das nicht beheizbar sei, führe zu keiner meßbaren Wohnwertverbesserung.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Senator für Bau- und Wohnungswesen mit Bescheid vom 18. November 1983 zurück.
Mit der am 7. Dezember 1983 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Festsetzung des preisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlages auf 115,08 DM monatlich. Sie trägt vor: Die anstelle der bisher vorhanden gewesenen Kastendoppelfenster eingebauten dreifach isolierverglasten Kunststoffenster wiesen eine größere Dichtigkeit auf. Dies führe zu einer besseren Wärmeisolierung, einer größeren Schalldämmung und bewirke einen besseren Schutz gegen Feuchtigkeit. Im übrigen seien die Fenster leichter zu pflegen. Die Lichtdurchlässigkeit werde durch die Dreifachverglasung nicht beeinträchtigt. Aus der DIN-Norm 4108 über Wärmeschutz im Hochbau ergebe sich außerdem, daß die Reduzierung des Wärmedurchgangs bei Isolierglas mit zwei Luftzwischenräumen gegenüber herkömmlichen Fenstern beträchtlich sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Spandau von Berlin, Preisstelle für Mieten, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Bau- und Wohnungswesen, Hauptpreisstelle für Mieten, vom 18. November 1983 zu verpflichten, den preisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlag für die streitige Wohnung auf 115,08 DM monatlich neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Rechtsauffassung des Beklagten für zutreffend und führt ergänzend aus, aufgrund der erhöhten Dichtigkeit der Fenster könne der notwendige Luftaustausch nicht mehr erfolgen, so daß es zur Schimmelbildung an den Fenstern komme.
Die Kammer hat Beweis erhoben über die Wärme- und Schalldämmeigenschaften sowie die Feuchtigkeitsisolierung von herkömmlichen Kastendoppelfenstern und dreifach isolierverglasten Kunststoffrahmenfenstern durch Vernehmung des Prof. Dr. Meerwald als Sachverständigen. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen des Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 1985 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die die streitige Wohnung betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Halbhefter) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte den angegriffenen Bescheid aufhebt und den Modernisierungszuschlag für die streitige Wohnung auf den in der Klageschrift genannten Betrag heraufsetzt.
Rechtsgrundlage für das Tä...