Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 01.11.1982; Aktenzeichen VP PV 34/82) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 1. November 1982 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wurden neben zwei weiteren Rechtspraktikanten im Januar 1982 erstmals zu Mitgliedern des Beteiligten zu 2) des Ausbildungspersonalrats
beim Ausbildungs- und Prüfungsamt, für die einstufige Juristenausbildung, gewählt. Am 24. März 1982 beschloß der Beteiligte zu 2), diese fünf Rechtspraktikanten zu einem Schulungsseminar der Bildungsvereinigung Arbeit und Leben (DGB/VHS) e.V., Bremen, zu entsenden. Das Seminar sollte in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft ÖTV vom 3. bis zum 7. Mai 1982 im … in … stattfinden. Es trug die Bezeichnung. „Die Arbeit des Ausbildungspersonalrates – Mitbestimmung und Mitwirkung nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz”. Vier der vorgeschlagenen Personalratsmitglieder, die Antragsteiler und der Rechtspraktikant … nahmen an dem Seminar teil. Der Beteiligte zu 1), der Leiter des Ausbildungs- und Prüfungsamts für die einstufige Juristenausbildung, erstattete jedoch nur die Kosten für einen Teilnehmer, 280,– DM, die Herr … erhielt. Zur Begründung berief sich die Dienststelle darauf, daß für Fortbildungsseminare im ganzen Jahr 1982 nur 350,– DM an Haushaltsmitten zur Verfügung stünden.
Die Antragsteiler haben sich daraufhin an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie haben vorgetragen, der Beteiligte zu 1) sei nach dem Gesetz auch zur Übernahme ihrer Schulungskosten verpflichtet. Denn das von ihnen besuchte Seminar habe ihnen Grundkenntnisse verschafft, die für ihre Arbeit im Personalrat, notwendig seien. Die Dienststelle werde durch die Haushaltslage nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, die Kosten zu tragen.
Sie haben beantragt, den Beteiligten zu 1) für verpflichtet zu erklären, ihnen die Kosten für die Teilnahme, an dem Seminar „Die Arbeit des Ausbildungspersonalrats – Mitbestimmung und Mitwirkung nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz” vom 3. bis 7. Mai 1982 in … in Höhe von jeweils 280,– DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu erstatten.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen. Er hat die Meinung vertreten: Die Forderung der Antragsteller widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. In einer Zeit knapper Haushaltsmittel müßte auch von einem Ausbildungspersonalrat erwartet werden, daß er die Kosten für seine Geschäftsführung auf das unumgängliche Maß reduziere.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 1. November 1982 festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) an jeden der Antragsteller 280,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juli 1982 für die Teilnahme an dem Seminar in … zu erstatten habe. In den Gründen hat es ausgeführt: Die Kosten für die Teilnahme am Seminar seien zur Erfüllung der Aufgaben der Antragsteller im Personalrat notwendig gewesen. Es habe sich bei dem Seminar um eine „Grundschulung” gehandelt, deren alle drei Antragsteller bedürft, hätten, da sie neu in den Personalrat gewählt worden seien. Die Dauer der Veranstaltung sei nicht zu beanstanden. Auch habe der Beteiligte zu 1) von den Antragstellern nicht verlangen können, die Kosten dadurch niedrig zu, halten, daß sie eine Schulungsveranstaltung für örtliche Personalräte in Bremen besuchten. Dehn die Zuständigkeiten der Ausbildungspauschalräte seien andere als die jener Personalräte. Die Haushaltslage habe keinen Einfluß auf die Kostentragungspflicht der Dienststelle. Fehlende Haushaltsmittel müßten ihr ggf. im Wege der Nachbewilligung bereitgestellt werden. Der Zinsanspruch sei nach § 291 BGB gerechtfertigt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts ist den Beteiligten zu 1) zugestellt worden am 9. November 1982. Er hat am 8. Dezember 1982, Beschwerde eingelegt und sie am 7. Januar 1983 begründet.
Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entschieden, daß die Teilnahme der Antragsteller an dem Seminar in … erforderlich gewesen sei, um die nötigen Kenntnisse für die Arbeit im Personalrat zu erlangen. Da sie eine rechtswissenschaftliche Vorbildung besäßen, könne verlangt werden, daß sie sich die nötigen Kenntnisse im Wege des Selbststudiums unter Mithilfe bereits geschulter Personalratsmitglieder verschafften. Außerdem habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß die Antragsteller gegen das Gebot zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln verstoßen hatten. Es hätte vollkommen ausgereicht, nur ein Mitglied nach … fahren zu lassen. Es sei ausreichend, wenn ein Mitglied genauere Kenntnisse habe. Die Antragsteller hätten sich bemühen müssen, die Durchführung spezieller Schulungsveranstaltungen für Ausbildungspersonalräte in Bremen anzuregen. Dem Verwaltungsgericht sei, entgegenzuhalten, daß Haushaltsrecht gegenüber der Rechtspositionen einzelner den Vorrang haben könne.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den, Antrag der Antragsteller zu 1), 2) und 3)...