Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 04.03.1985; Aktenzeichen VG PV 29/84) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen –Fachkammer für Personalvertretungssachen– vom 4. März 1985 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Angestelltenkammer Bremen veranstaltete in der Zeit vom 17. bis zum 21. Oktober 1983 in Bad Zwischenahn ein Seminar „Rhetorik für Betriebs- und Personalräte”.
Der Personalrat, der nach den Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5.3.1974 (BremGBl. S. 131) – BremPersVG– bei der Jugend- und Volksmusikschule in Bremen gebildet worden ist, beschloß, seinen Vorsitzenden, den Musiklehrer B., zu diesem Seminar zu entsenden. Das teilte er unter Hinweis auf § 39 Abs. 6 BremPersVG der Leiterin der Schule (im folgenden: Schulleiterin) mit. Die Schulleiterin stellte Herrn B. für die Veranstaltung vom Dienst frei, lehnte es aber ab, dafür die Kosten zu tragen. Herr B. nahm gleichwohl an dem Seminar teil. In seiner Anmeldung erklärte er:
„Soweit ich gegen meine Dienststelle einen Anspruch auf Übernahme der Teilnahmegebühr habe, trete ich diesen in Höhe der Teilnahmegebühr von 450,– DM hiermit an, die Angestelltenkammer Bremen ab.”
Am 28. Mai 1984 hat die Angestelltenkammer das Verwaltungsgericht Bremen –Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Sie hat vorgetragen: Die Dienststelle schulde ihr gemäß § 41 Abs. 1, § 39 Abs. 6 BremPersVG die Teilnehmergebühr von 450,– DM. Nach diesen Vorschriften könne der Teilnehmer den Ersatz der Schulungskosten ohne Rücksicht auf die Haushaltslage und ohne Rücksicht darauf beanspruchen, ob die durch die Veranstaltung vermittelten Kenntnisse für seine Personalratstätigkeit notwendig oder – wie hier – nur dienlich seien. Diesen Anspruch habe Herr B., ihr, der Angestelltenkammer, abgetreten. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht –sinngemäß– beantragt festzustellen,
daß ihr die Schulleiterin die durch die Teilnahme des Herrn B. entstandenen Seminarkosten in Höhe von 450,– DM erstatten müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die Schulleiterin und den Personalrat am Verfahren beteiligt.
Die Schulleiterin ist der Rechtsauffassung der Angestelltenkammer entgegengetreten. Sie hat ausgeführt: Nach § 41 Abs. 1 BremPersVG habe die Dienststelle nur solche Kosten zu tragen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats notwendig und bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angemessen seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die Teilnahme an dem Seminar sei für Herrn B.'s Personalratstätigkeit nicht notwendig gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 4. März 1985 dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Die Dienststelle müsse den an die Angestelltenkammer wirksam abgetretenen Kostenerstattungsanspruch nach § 41 Abs. 1 BremPersVG erfüllen. Diese Vorschrift nenne in ihrem Satz 2 ausdrücklich auch die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 6 BremPersVG, zu denen das hier in Rede stehende Seminar zu rechnen sei; es habe einen direkten Bezug zur Tätigkeit des Herrn B., als Personalratsmitglied gehabt. Darauf, ob die Schulung für die Teilnehmer notwendig sei oder nicht, stelle das bremische Landesrecht –anders als das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6 und Abs. 7)– nicht ab. Der Höhe nach seien die Kosten nicht unangemessen.
Der Beschluß, auf dessen Gründe im einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Vertreter der Schulleiterin am 26. März 1985 zugestellt worden. Sie hat am 17. April Beschwerde eingelegt und diese am 17. Mai 1985 begründet. Sie untermauert, unter Hinweis auf die –von ihr im einzelnen zitierten– Entscheidungen und Schrifttumsstimmen zu außerbremischen Personalvertretungsgesetzen sowie zum Betriebsverfassungsgesetz ihren früher eingenommenen Rechtsstandpunkt. Ferner weist die Schulleiterin darauf hin, daß die öffentlichen Haushalte durch die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur in angemessenem Umfang belastet werden dürften; die gegenteilige Auffassung führe zu einem finanziell nicht tragbaren Ergebnis. Der Haushalt der Schule lasse die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht zu.
Die Schulleiterin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 4. März 1985 den Antrag der Angestelltenkammer zurückzuweisen.
Die Angestelltenkammer beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluß des Verwaltungsgerichts für richtig und tritt unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens den Rechtsausführungen der Schulleiterin entgegen. Hilfsweise trägt sie vor, daß und warum ein Personalratsvorsitzender für seine Tätigkeit als solcher notwendigerweise über rhetorische Kenntnisse verfügen müsse, deren Erwerb die hier in Rede stehende Veranstaltung habe dienen sollen. Ferner führt die Angestelltenkammer aus, daß der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit” hier dem Erstattungsanspruch nach § 41 BremPersVG ebensowenig...