Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Beförderung
Leitsatz (amtlich)
Zum Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung
Normenkette
BremBG § 25 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Bremen (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen 6 K 2409/01) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom22.05.2003 ergangeneUrteil desVerwaltungsgerichts Bremen – 6. Kammer – wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 24.300,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das seine Klage auf Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung abgelehnt worden ist.
Der Kläger war in der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Bremen als Haushaltssachbearbeiter auf einem nach Bes.Gr. A 12 bewerteten Dienstposten tätig.
Im Rahmen der Neuorganisation der Erledigung von Bauaufgaben des Bundes wurde im November 1999 ein Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen „Land”) geschlossen, das mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft trat. Danach soll mit der Erledigung der Bauaufgaben für den Bund ein bei der OFD Bremen und nach deren Auflösung beim Senator für Finanzen oder dem Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung angesiedelter Geschäftsbereich Bundesbau „GBB”) betraut werden, der aus dem Personalbestand der Landesvermögens- und Bauabteilung der OFD gebildet wird. Weiter heißt es in dem Verwaltungsabkommen, das Land hält im GBB für die Erledigung der Bauaufgaben des Bundes bis zum 31.12.2009 14 Vollzeitstellen vor, für die Zeit danach 10. Strukturen bzw. Organisation und die Stellenwerte des GBB werden durch Anlagen 2 und 3 bestimmt (vgl. § 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens). In der Anlage 2 ist für „Haushalt, Rechnungswesen, Geschäftsstelle, Registratur” eine nach Stelle „A 13 S/II a” ausgewiesen.
Der Kläger wurde mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle mit Wirkung vom 01.01.2000 betraut.
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen übertrug die Zuständigkeit für den GBB zum 1. Januar 2001 vom Senator für Finanzen auf den Senator für Bau und Umwelt. Die betroffenen Mitarbeiter – darunter der Kläger – sind zum gleichen Datum zum Senator für Bau und Umwelt versetzt worden.
Im Mai 2001 beantragte der Kläger seine Beförderung zum Oberamtsrat. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2001 wiederholte er sein Beförderungsbegehren und beantragte außerdem Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung zum 01.01.2000.
Mit Schreiben vom 02.10.2001 teilte der Senator für Bau und Umwelt dem Kläger mit, dass dem Bauressort im Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers vom abgebenden Ressort keine Beförderungsplanstelle zur Verfügung gestellt worden sei. Eine frei verfügbare Planstelle der Bes.Gr. A 13 S sei nicht vorhanden.
Am 23.11.2001 hat der Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide besoldungsmäßig so zu stellen, als ob er bereits zum 01.01.2000, hilfsweise zum 01.10.2000 zum Oberamtsrat befördert und in eine Planstelle der Bes.-Gr. A 13 S eingewiesen worden wäre und auf die rückständige Besoldung 4 % Prozesszinsen zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger und beantragt die Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muß sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2002 – 2 A 413/01 – und 12.12.2002 2 A 357/02 –; ebenso die Rechtsprechung des 1. Senats OVG Bremen, vgl. u. a. B. v. 14.12.2000 – 1 A 341/99 –).
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, U. v. 25.08.1988 – 2 C 51/86 – = BVerwGE 80, 123 = NJW 1989, 538; ebenso BVerwG, B. v. 16.10.1991 – 2 B 115/91 – = NJW 1992, 927 und BVerwG, U. v. 28.05.1998 – 2 C 29.97 –), der der Senat gefolgt ist (vgl. Urteile vom 22.05.1996 2 BA 7/95 und 18.11.1998 – 2 BA 23/97 –), k...