Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbau einer Straße
Verfahrensgang
VG Magdeburg (Urteil vom 20.03.1995; Aktenzeichen 1 A 579/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 20. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Anlieger der Straße F. in A. Bei der Straße handelt es sich um einen unbefestigten Verkehrsweg, der der Erschließung der anliegenden Wohngrundstücke dient.
Im Dezember 1990 beantragte der Kläger bei der Beklagten „den verkehrstechnischen Ausbau der F. gemäß dem für Wohngebiete üblichen Standard”, die Ausweisung als Einbahnstraße, die Einrichtung einer Tempo-30-Zone und die Anordnung eines Parkverbots. Zur Begründung führte er aus, daß aufgrund des fehlenden Gehweges und bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h Fußgänger die Straße nicht gefahrlos benutzen könnten. Außerdem bestehe je nach Jahreszeit eine erhebliche Belästigung durch eine massive Staubentwicklung oder ein Aufweichen der Straßenoberfläche bei Niederschlägen.
Im 2. Halbjahr 1992 und im September 1994 besserte die Beklagte die Straße aus, indem sie die vorhandenen Schlaglöcher mit Grobschotter verfüllen ließ. Zu dem dem Kläger im Jahre 1991 in Aussicht gestellten Ausbau der Straße kam es nicht.
Der Kläger hat am 12. Oktober 1994 Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zum Ausbau der Straße F. und zur Aufstellung von Warnschildern zu verpflichten. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß die „sibirischen” Verhältnisse nicht länger hingenommen werden könnten. Die lehmige Straßenoberfläche sei nach Niederschlägen und der Schneeschmelze eine permanente Gefahrenquelle. Bislang seien allein seine Frau und sein Sohn zweimal beinahe Opfer eines Unfalls geworden, weil Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit den widrigen Verhältnissen nicht angepaßt hätten. Die Instandsetzungsarbeiten der Beklagten hätten den Zustand der Straße nur kurzzeitig verbessert. Er verlange eine Gleichbehandlung mit den Anwohnern der dauerhaft ausgebauten L.-Straße, des Z.-Weges, der A.-Straße und der Straße An der B. in A.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit eingestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, daß weder das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt noch das grundgesetzlich geschützte Anliegerrecht des Klägers den geltend gemachten Anspruch trügen. Auch aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich der Anspruch nicht herleiten. Aus den bislang durchgeführten Straßenbaumaßnahmen könne nicht geschlossen werden, daß der Ausbau der F. bereits an der Reihe sei. Ihre Absicht, im Frühjahr 1992 zunächst den Drosselweg und im Anschluß daran die F. auszubauen, habe die Beklagte aufgrund ihrer Planungshoheit zugunsten einer anderen Prioritätenreihenfolge aufgeben dürfen. Der Kläger könne auch aus dem Ausbau der seiner Meinung nach zu Unrecht vorgezogenen Straßen keine Rechte ableiten. Insoweit mache er einen von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gedeckten Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Darüber hinaus fehle es in den vorgetragenen Beispielsfällen zum Teil auch an vergleichbaren Situationen.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und benennt zusätzliche Straßen, deren Ausbau die Beklagte seiner Ansicht nach zu Unrecht vorgezogen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 20. März 1995 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Straße F. in A. auszubauen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, daß ein Ausbau der F. erst nach Verlegung des Abwassersammlers Süd-Ost sinnvoll sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die auch für Leistungsklagen erforderliche Klagebefugnis, weil ihm der geltend gemachte Anspruch auf Ausbau der Straße F. in A. offensichtlich und eindeutig nach keiner denkbaren Betrachtungsweise zustehen kann.
1. Der Kläger kann den Ausbau der F. nicht mit der Begründung verlangen, die Straße sei nicht verkehrssicher. Die von der Beklagten zu erfüllende Verkehrssicherungspflicht, die § 10 Abs. 1 StrG LSA als eine den Organen und Bediensteten der Beklagte...