Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen 3 K 13/03)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Mai 2004 – 3 K 13/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.307,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der damals im Steueramt der Beklagten tätig gewesene Kläger leistete auf Veranlassung seines unmittelbaren Vorgesetzten insbesondere im Januar und Februar 2000 über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst. Dadurch liefen bis Ende April 2000 245,31 Plusstunden auf, die sich bis Ende September 2000 durch Freizeitausgleich auf 115,91 Stunden reduzierten. Danach erkrankte der Kläger auf Dauer und wurde mit Ablauf des 31.3.2003, ohne dazwischen den Dienst wiederaufgenommen zu haben, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Seine nach erfolglosem Verwaltungsverfahren – Ablehnungsbescheid vom 23.10.2002 und Widerspruchsentscheidung vom 13.12.2002 – erhobene Klage auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für 115,91 Stunden hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4.5.2004 abgewiesen und das damit begründet, es fehle an der für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an Beamte – MVergV – in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3.12.1998 (BGBl. I 3494) zwingend vorausgesetzten schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit; außerdem sei der für den Kläger vorgesehen gewesene vollständige Freizeitausgleich nicht an zwingenden dienstlichen Gründen im Verständnis des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV gescheitert, sondern an der Erkrankung und dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers.

Gegen dieses ihm am 19.5.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.6.2004 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mit am 19.7.2004 eingegangenem Schriftsatz eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 – 2 C 28/02

ZBR 2003, 383, mit Anmerkung von Summer, S. 385,

und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend gemacht.

Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

a) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – entscheidungstragende Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegt zudem in der Sache nicht vor.

Erforderlich wäre es insoweit gewesen, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.5.2004 tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben- solchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat

so – zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO – BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261/97 –, DÖV 1998, 117.

Daran fehlt es hier.

Der Kläger hebt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 – 2 C 28/02 – zunächst den Satz hervor, dass, wenn die Voraussetzungen von Mehrarbeit nicht vorliegen, die Inanspruchnahme des Beamten rechtswidrig sei. Eine dem entgegenstehende Aussage enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.5.2004 nicht. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht jedenfalls einer ausdrücklichen Aussage dazu, ob die zeitliche Inanspruchnahme des Klägers in der fraglichen Zeit rechtmäßig oder rechtswidrig war, enthalten, weil es nach seiner Auffassung darauf für die zu treffende Entscheidung nicht ankam. Unausgesprochen liegt dem erstinstanzlichen Urteil allerdings die Annahme zugrunde, die arbeitszeitbezogene Heranziehung des Klägers sei mangels schriftlicher Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit – formell – rechtswidrig gewesen. Eben dies stimmt mit der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung überein.

Im Weiteren verweist der Kläger auf die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 – 2 C 28/02 – enthaltene Aussage, aus Treu und Glauben ergebe sich die Pflicht zu einem Ausgleich, wenn der Dienstherr von einem Beamten Zuvielarbeit gefordert habe. Von diesem Rechtssatz weicht das angegriffene Urteil ebenfalls nicht ab. Gesehen werden muss nämlich, worin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2003 – 2 C 28/02 – der zu gewährende Ausgleich besteht, nämlich ausschließlich in der Gewährung einer angemessenen Dienstbefreiung; dagegen kommt die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung oder eines sonstigen Geldbetrages nicht in Betracht

so U.A. S. 4 – 6.

Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem ebenfalls am 28.5.2003 ergangenen Urteil – 2 C 35/02

ZBR 2003, 385,

weiter vertieft, und erst, wenn beide Urteile zusammen gelesen werden, wird die Rechtsauffassung des Bundesverw...

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