Entscheidungsstichwort (Thema)
Initiativrechts betr. Ausschöpfung von Beförderungsmöglichkeiten
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller ein Initiativrecht hinsichtlich der Vornahme von Beförderungen zusteht.
Unter dem 27.9.1990 beantragte der Antragsteller unter namentlicher Benennung von 30 zu befördernden Beamten die Ausschöpfung der Beförderungsmöglichkelten zum Beförderungstermin 1.10.1990. Er begründete seine auf § 73 Abs. 3 SPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1 a Nr. 1 SPersVG gestützte Initiative damit, daß die aus dem Sparerlaß der Landesregierung gezogenen Konsequenzen die Beamtenschaft im Geschäftsbereich der OFD gegenüber den übrigen Dienststellen des Landes benachteilige. Es würden einseitig die finanziellen Interessen des Landes, nicht aber das Recht der Beamtenschaft auf leistungsgerechte Besoldung bei Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen gewürdigt. Bei dem Ansatz der Quoten würden weder die Ergebnisse der Regelbeurteilungen, noch die Tätigkeitsdauer im bisherigen Amt und im Beförderungsamt berücksichtigt. Auch sei mangels verläßlicher und vergleichbarer Kriterien keine gerechte Beförderungspraxis im Geschäftsbereich des Beteiligten erkennbar.
Mit Schreiben vom 15.11.1990 lehnte der Beteiligte die Vornahme weiterer Beförderungen ab; ein Initiativrecht des Antragstellers hierauf verneinte er, weil es nicht dessen Aufgabe sei, konkrete personelle Maßnahmen, die die Beschäftigten selbst verfolgen könnten, mit personalvertretungsrechtlichen Mitteln durchzusetzen.
Hierauf leitete der Antragsteller ein Beschlußverfahren ein mit dem Feststellungsbegehren, daß ihm ein Initiativrecht auf Betreiben der Beförderung von Beamtinnen und Beamten zustehe, weil es bei der Entscheidung des Beteiligten, die Beförderungsmöglichkeiten nicht in vollem Umfange auszuschöpfen, an einer entsprechenden gesetzgeberischen Regelung fehle.
Insbesondere unter Berufung auf die Entscheidung des OVG Hamburg vom 20.2.1989 (PersV 1990, 272) machte der Antragsteller geltend: Seine Initiative auf Ausschöpfung der planstellenmäßig möglichen Beförderungen überschreite nicht die gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Initiativrecht gezogenen Grenze. Denn die generelle Aussetzung möglicher Beförderungen berühre über die individuellen Interessen der Betroffenen hinaus die kollektiven Interessen der Beschäftigten in einem Maße, daß eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung nicht verwehrt werden dürfe. Der Beteiligte habe die Nichtausschöpfung der Beförderungsmöglichkelten auch nicht mit den Spitzenorganisationen besprochen, so daß auch von daher das Initiativrecht nicht ausgeschlossen sei. Die Beamtenschaft im Geschäftsbereich der OFD habe ein Recht darauf, daß das Fortkommen ungehindert nach gleichen Gesichtspunkten und Auswahlkriterien im gesamten Geschäftsbereich des Finanzministers eröffnet bleibe.
Der Beteiligte trat dem Feststellungsbegehren des Antragstellers mit der Begründung entgegen, daß Einzelansprüche der Bediensteten nur von diesen selbst und nicht vom Personal rat durchgesetzt werden könnten; dessen kollektiver Auftrag schließe es seinem Wesen nach aus, sich in die Rolle des Vertreters einzelner Beschäftigten zu begeben. Der Beschluß des OVG Hamburg vom 20.2.1989 sei nicht einschlägig; im dortigen Fall seien generell Beförderungen ausgesetzt worden, während im hiesigen Bereich Beförderungen zum 1.10.1990 vorgenommen worden seien, allerdings nicht alle nach dem Haushaltsplan möglichen. Zur Ausschöpfung des Stellenplans sei die Verwaltung nicht verpflichtet.
Mit Beschluß vom 16.3.1992 stellte die Fachkammer des Verwaltungsgerichts gemäß dem bei der Anhörung gestellten Antrag fest, daß dem Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Beförderung von 30 Beamten (Schreiben vom 27.9.1990) ein Initiativrecht gem. § 73 Nr. 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 a Nr. 1 SPersVG zustand. In dem Beschluß ist ausgeführt:
Die in der Rechtsprechung entwickelte gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkung des Initiativrechts bei personellen Maßnahmen überzeuge nicht. Das Initiativrecht sei das „Spiegelbild” des (passiven) Mitbestimmungstatbestands. Dort käme niemand auf den Gedanken, die Mitbestimmung des Personalrats trotz gesetzlicher Regelung mit der Begründung zu verneinen, es gehe um die Wahrung von Einzelinteressen. Die Personal Vertretung werde auch keineswegs als „Vertreter oder Bevollmächtigter” eines einzelnen oder mehrerer Beschäftigter tätig; vielmehr beantrage sie eine Maßnahme, die ihrer Mitbestimmung unterliege. Nach dem geltenden Recht sei somit u. a. auch eine Verdoppelung des Rechtswegs hinzunehmen. Eine andere Lösung könne nur durch den Gesetzgeber durch Streichung oder Beschränkung des Initiativrechts bei Beförderungen erfolgen.
Gegen diesen Beschluß führt der Beteiligte prozessual ordnungsgemäß Beschwerde.
Er vertritt die Auffassung, daß das Mitbestimmungsr...