Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 12 K 90/01)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 12 K 90/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.549,35 Euro (dies entspricht 4.986,09 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.986,09 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der genannte Schaden entstand dadurch, dass das private Fahrzeug des Klägers, das dieser am 4.12.2000 während seiner Dienstzeit befugtermaßen auf dem Gelände der Graf-Werder-Kaserne in Saarlouis, wo sich seine Dienststelle befindet, abgestellt hatte, von Unbekannten durch linienförmige Kratzer rundherum – offenkundig mutwillig – beschädigt worden war.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 17.2.2003 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus diesem Vorbringen folgen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch stellt sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Unter den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten ergeben sich keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Unhaltbar ist die – soweit für den Senat ersichtlich – erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragene Ansicht des Klägers, er sei von dem Gewaltakt – dem mutwilligen Zerkratzen seines Fahrzeugs – „in Ausübung seines Dienstes” betroffen.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in den streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen vom 29.3.2001 und 29.6.2001 und dem angefochtenen Urteil Nr. 1 der auf der Grundlage von § 200 BBG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG vom 28. November 1986 (VMBl 1987, Seite 154 = GMBl 1986, Seite 632). Darin heißt es:

„Sind durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen eines Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist.”

Das Parken des klägerischen Fahrzeugs auf dem behördeneigenen Parkplatz erfolgte nicht in Ausübung des Dienstes im Verständnis der zitierten Verwaltungsvorschrift. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gebietet es nämlich nicht, Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der Beamten überhaupt zur Verfügung zu stellen. Es ist grundsätzlich Sache des Beamten selbst, entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln – falls nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad – zum Dienst oder vom Dienst nach Hause zu gelangen oder, falls er ein Kraftfahrzeug benutzt, sich selbst um eine – gegebenenfalls auch entgeltliche – Unterbringungsmöglichkeit zu bemühen vgl. dazu u.a. Plog-Wiedow (Lemhöfer), Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2001, Rdnr. 18 zu § 79; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.12.1995, NJW 1996, 2591 = IÖD 1996, 161 = RiA 1997, 39.

Von daher liegt das Abstellen des Privatfahrzeugs auf einem geeigneten – auch behördeneigenen – Parkplatz vor dem Beginn der Dienstausübung und erfolgt somit nicht in Ausübung des Dienstes, wie dies als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal in Nr. 1 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift vorausgesetzt wird.

Im weiteren kann der Kläger sein Schadensersatzbegehren nicht auf die Verletzung von Obhutspflichten der Beklagten stützen. Die Schutzpflicht des Dienstherrn erfasst insoweit nur diejenigen Sachen des Beamten, die dieser notwendig und im üblichen Rahmen zum Dienst mitbringt. Für den Dienst notwendig und damit dienstlich veranlasst in diesem Sinne ist die Verwendung privater Gegenstände des Beamten durch diesen im Dienst dann, wenn dies der Dienstherr ausdrücklich anordnet oder er jedenfalls die Verwendung zu dienstlichen Zwecken, etwa bei einem Kraftfahrzeug, anerkennt vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 22.9.1993 – 2 C 32/91 –, BVerwGE 94, 163 = NJW 1995, 271 = ZBR 1994, 229 = DÖD 1994, 261.

Diese Voraussetzungen liegen bei dem vom Kläger als bloßes Transportmittel zum Erreichen der Dienststelle genutzten privaten Pkw eindeutig nicht vor.

Soweit der Dienstherr – wie hier – Parkmöglichkeiten zur Verfügung stellt, ist er gegenüber den Beamten durch seine Fürsorgepflicht zwar gehalten, für einen verkehrssicheren Zustand entsprechend...

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