Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang im Verfahren der Anhörungsrüge
Leitsatz (amtlich)
1. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO gilt auch im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.
2. Die bloße Erklärung eines Rechtsanwalts, sich zum Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, bewirkt nicht, dass vom Antragsteller persönlich formulierte Anträge oder Erklärungen als von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten legitimiert zu betrachten sind.
Normenkette
VwGO § 67 Abs. 1, § 152a Abs. 2 Sätze 1, 5
Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2010 – 3 B 123/10 – wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Gründe
Die gemäß § 152a VwGO erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den ihr nach eigenen Angaben am 24.4.2010 zugestellten Beschluss des Senats vom 21.4.2010 – 3 B 123/10 – ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten. Sie hat die Anhörungsrüge ohne Beachtung des gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 1 VwGO auch im Verfahren der Anhörungsrüge geltenden Vertretungszwangs erhoben
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 152a Rdnr. 10, Bader, VwGO, 4. Aufl., § 152 Rdnr. 11.
Die mit Schriftsatz vom 17.5.2010 erfolgte Bestellung der Rechtsanwältin der Antragstellerin zur Verfahrensbevollmächtigten vermochte die Zulässigkeit der vorliegenden Anhörungsrüge im Nachhinein nicht herbeizuführen.
Die Bestellung der Rechtsanwältin der Antragstellerin ist erst nach Ablauf der für die Erhebung der Anhörungsrüge maßgeblichen Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem die Anhörungsrüge bereits wegen Verfristung unzulässig war.
Zwar hat der Vorsitzende der Antragstellerin die von ihm mit Schriftsatz vom 27.4.2010 formulierte Anhörungsrüge am 29.4.2010 und damit innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1VwGO bei dem erkennenden Gericht eingereicht. Obgleich die Antragstellerin auf das Bestehen des Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs. 1 VwGO bereits mit der Eingangsverfügung des Gerichts vom 29.4.2010 hingewiesen worden war, erfolgte die nachträgliche Bestellung einer postulationsfähigen Bevollmächtigten mithin erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge.
Zudem vermochte die bloße Erklärung der Rechtsanwältin, sich zur Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu bestellen, nicht zu bewirken, dass die vom Vorsitzenden der Antragstellerin persönlich formulierten Anträge und Erklärungen im Schriftsatz vom 27.4.2010 als von einer postulationsfähigen Bevollmächtigten legitimiert zu betrachten sind
BVerwG, Beschluss vom 11.2.1992 – 7 B 16/92 –, zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Beschluss vom 6.9.1965 – VI C 57.63 – = BVerwGE 22, 38; ebenso Kopp, a.a.O., § 67 Rdnr. 41 und Bader a.a.O., § 67 Rdnr. 4.
Eine nach § 67 Abs. 1 VwGO beachtliche Erklärung eines postulationsfähigen Bevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann nicht anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat. Erst recht muss dies gelten, wenn – wie hier – eine Bevollmächtigte sich lediglich als Verfahrensbevollmächtigte bestellt und keinerlei Erklärung darüber abgibt, ob ein von ihrer Mandantin eingereichter Antrag als von ihr gestellt und dessen Begründung als von ihr vorgetragen gelten soll.
Die Anhörungsrüge war daher mangels Erhebung durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Ungeachtet dessen wäre ihr auch in der Sache der Erfolg zu versagen gewesen. Eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Beachtung ihres Vortrages in dem Ausgangsverfahren 3 B 123/10 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auch in diesem Verfahren Vortrag von Seiten eines postulationsfähigen Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht erfolgt ist, obgleich die Antragstellerin auch in diesem Ausgangsverfahren bereits mit der Eingangsverfügung auf das Bestehen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 1 VwGO hingewiesen worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstellen