Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorbescheid. Bauliche Erweiterung eines gewerblichen Betriebs. Außenbereich
Leitsatz (amtlich)
Ein im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegener gewerblicher Betrieb wird für eine bauliche Erweiterung, die im Außenbereich stattfinden soll, nicht durch § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB begünstigt, da diese Vorschrift nur die Erweiterung von im Außenbereich gelegenen Betrieben erleichtert.
Normenkette
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen 5 K 156/03) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2005 – 5 K 156/03 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 6.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der fristgerecht gestellte und auch ansonsten zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2005, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Erweiterung einer bestehenden Lagerhalle in W, C-Straße, Gemarkung W, Flur 1, Flurstück Nr. 18/1, abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Berufung sei sowohl wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 II Nr. 1 VwGO als auch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 II Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht sei in der angefochtenen Entscheidung der Ansicht gewesen, dass das beabsichtigte Bauvorhaben entsprechend dem geänderten Plan im Außenbereich liege; dies sei jedoch streitig und nicht endgültig geklärt. Aus dem von der Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten, einem Herrn L erteilten Bauschein Nr. 732/71 vom 15.9.1971 sei auf einen Bebauungsplan für das Gelände am Ortsausgang W nach L beiderseits der Landstraße II. Ordnung Nr. 280 bis zur Südgrenze der Tankstelle K hingewiesen. Im Rahmen des Klageverfahrens habe die Beigeladene einen Bebauungsplan vom 23.6.1972 vorgelegt, in dem die Parzelle Nr. 18/1 nicht erwähnt sei. Daraus ergebe sich aber nicht, dass diese Parzelle im Außenbereich liege, da außer dem o.g. Bauschein von 1971 noch ein weiterer Bauschein vom 21.12.1976 (Nr. 1826/74) erteilt worden sei, mit dem für das streitige Flurstück Nr. 18/1 eine teilweise Nutzungsänderung des Tankstellengebäudes, des Verbindungsgebäudes zwischen Tankstelle und Wohnhaus sowie im Kellerbereich des Wohngebäudes gemäß den mit Prüfstempel vom 21.12.1976 versehenen Grundrissplänen bei Stilllegung der bisherigen Tankstelle genehmigt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe diese sich aus den Baugenehmigungen ergebenden Gesichtspunkte nicht für geeignet gehalten, eine eindeutige Festlegung im Bebauungsplan zu widerlegen. Aus der Erteilung der beiden Baugenehmigungen folge eine Selbstbindung der Verwaltung. Das jetzige Verhalten des Beklagten und der Beigeladenen stelle sich als treuwidrig dar. Bei der Mitwirkung der Beigeladenen nach § 36 I BauGB stehe ihr trotz ihrer gemeindlichen Planungshoheit keine Ermessens- oder sonstige Entscheidungsfreiheit zu. Bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs des Bauwilligen sei die Gemeinde zur Erteilung ihres Einvernehmens verpflichtet. Es sei daher zu prüfen, ob das Bauvorhaben überhaupt dem Außenbereich zuzuordnen sei, wenn für die streitige Parzelle bereits in zwei früheren Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Es sei zwar zutreffend, dass an die östliche Außenwand des vorhandenen Gebäudes angebaut werden solle, hierdurch werde aber nicht über das Maß hinaus gegangen, was bereits mit Bauschein vom 21.12.1976 genehmigt worden sei. Der Beklagte stehe dem Vorhaben aufgeschlossen gegenüber. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen aus sachfremden Erwägungen versagt, was sich auch aus deren Weigerung ergebe, den Bebauungsplan – wie vom Verwaltungsgericht vorgeschlagen und an anderer Stelle durchgeführt – einer vereinfachten Änderung gemäß § 13 BauGB zu unterziehen. Es könne dahinstehen, ob das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liege, denn in jedem Fall dürfte eine Genehmigung gemäß § 35 II BauGB in Betracht kommen, da die Verwirklichung des Projektes öffentliche Belange im Sinne des § 35 III BauGB nicht beeinträchtige. Eine solche Beeinträchtigung liege u.a. dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Plans insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspreche. Hiervon sei das Verwaltungsgerichts ungeprüft ausgegangen. Tatsächlich existiere aber für das streitige Gebiet kein Landschaftsplan. Auch stelle sich die Bebauungsgrenze anders dar, als von der Beigeladenen in ihren Unterlagen dargestellt. Dies werde deutlich, wenn die bezüglich der Nachbarparzelle 1...