Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 25.07.2003; Aktenzeichen 3 F 21/03) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juli 2003 – 3 F 21/03 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A und C 1E durch den Bescheid des Antragsgegners vom 6.6.2003 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 12.8.2003 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat unter Beachtung der einschlägigen verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht angenommen, dass die Weigerung des Antragstellers, sich der mit Schreiben des Antragsgegners vom 9.1.2003 und weiterem Schreiben vom 24.4.2003 – darin unter letztmaliger Fristsetzung bis 24.5.2003 – angeordneten ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt Saarlouis zu unterziehen, nach den konkreten Gegebenheiten den Schluss auf die mangelnde Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt.
Nach der erwähnten Rechtsprechung muss sich die Anforderung einer gutachterlichen Untersuchung auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines (ärztlichen) Gutachtens anzusehen. Die Überprüfung der Fahreignung erfordert mithin insgesamt einen hinreichenden Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lässt. In einer so geprägten Situation werden Grundrechte des Betroffenen wie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), insbesondere aber auch der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 24.6.1993, BVerfGE 89, 69 (85 f.) = NJW 1993, 2365, vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378, und vom 8.7.2002, NJW 2002, 2381; BVerwG, Urteil vom 5.7.2001, NJW 2002, 78 (79).
Ein in diesem Sinne hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel beim Antragsteller als naheliegend erscheinen ließ (und lässt) und deshalb den Antragsgegner gemäß den §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 1, 11 Abs. 2 FeV in Verbindung mit Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV ermächtigte, zur Klärung von Eignungszweifeln mit Blick auf eine beim Antragsteller möglicherweise bestehende ausgeprägte Alkoholproblematik von diesem eine ärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt Saarlouis zu verlangen, war nach den konkreten Umständen, wie sie dem Antragsgegner aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse (Ermittlungsverfahren 65 Js 1254/02) zur Kenntnis gekommen waren, eindeutig gegeben.
Aus dem dem Antragsgegner übersandten Bericht der Polizeiinspektion Bous vom 21.5.2002 sowie der diesem Bericht beigefügten Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 23.5.2002 geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Der Antragsteller wurde am 18.5.2002 gegen 3.55 Uhr schlafend in dem Fahrzeug Audi A6, amtliches Kennzeichen, angetroffen. Er saß mit geöffnetem Mund und nach hinten gefallenem Kopf angegurtet auf dem Fahrersitz. Das Fahrzeug, dessen Motor lief und bei dem das Abblendlicht eingeschaltet war, stand auf einem Parkstreifen in der Saarbrücker Straße (B 51) in Bous in Richtung Ensdorf, wobei der linke Frontbereich des Fahrzeugs ca. einen Meter in die Fahrbahn hineinragte. Die um 4.40 Uhr beim Antragsteller entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt vom 2,21 Promille.
Dass für den Antragsgegner bei dem festgestellten hohen Blutalkoholwert von 2,21 Promille hinreichend Anlass für die Annahme des Bestehens einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik beim Antragsteller bestand, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung u.a. BVerwG, Beschluss vom 9.9.1996 – 11 B 61/96 –, dokumentiert bei JURIS, sowie Urteil vom 27.9.1995, BVerwGE 99, 249 (252); VGH Mannheim, Beschluss vom 29.7.2002, ZfS 2002, 555; VG Minden, Urteil vom 27.2.2002 – 3 K 1764/02 –, dokumentiert bei JURIS, der einschlägige verkehrsmedizinische Untersuchungen zu Grunde liegen, eingehend und überzeugend dargelegt. Der Senat macht sich diese Ausführungen (Seite 4 des Beschlusses vom 25.7.2003) zu Eigen.
Die weitere – vom Verwaltungsgericht verneinte – Frage, ob die beim Antragsteller festg...