Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung eines Abwasserbeseitigungsgebührenbescheides
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Januar 1992 – 11 F 90/91 – wird der Antrag insgesamt zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.199,40 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Beschluß vom 8.1.1992 – 11 F 90/91 –, zugestellt am 15.1.1992, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Abwasserbeseitigungsgebührenbescheid des Antragsgegners vom 25.10.1990 über 7.197,62 DM in Höhe eines Teilbetrages von 4.797,62 DM angeordnet und das weitergehende Begehren zurückgewiesen. Gegen den dem Antrag stattgebenden Teil des Beschlusses richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.1.1992.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Aussetzungsbegehren des Antragstellers erweist sich in vollem Umfang als unbegründet, denn weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts noch ist ersichtlich, daß dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben wird (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, der Widerspruch des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 25.10.1990 habe jedenfalls teilweise eine beachtliche Aussicht auf Erfolg. Vielmehr sprechen ganz überwiegende Anhaltspunkte dafür, daß das behördliche Vorgehen rechtsfehlerfrei ist.
Durch den angefochtenen Verwaltungsakt hat der Antragsgegner den Antragsteller als Grundstücksmiteigentümer unter Berufung auf die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Abwasserbeseitigungsgebühr in der Landeshauptstadt Saarbrücken – ABS – vom 10.12.1985 für die in der Zeit zwischen dem 23.10.1986 und 19.10.1988 entstandenen und nach Berücksichtigung von Abschlagszahlungen noch offenstehenden Abwasserbeseitigungsgebühren für das Grundstück Saarbrücken, Heinrichstraße 2, in Höhe von 7.197,62 DM in Anspruch genommen. Daß dem weder die Rechtskraft des zwischen der Stadtwerke Saarbrücken AG und dem Antragsteller ergangenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 26.2.1988 – 1 O 378/87 – noch die Anhängigkeit des weiteren Zivilprozesses – 9 O 2407/90 Landgericht Saarbrücken – zwischen den Vorgenannten entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt. Zustimmung verdient auch seine weitere Annahme, in der fraglichen Zeit habe mit Blick auf das in Rede stehende Anwesen eine gebührenpflichtige Benutzung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung vorgelegen. Insoweit bedarf es keiner ergänzenden Ausführungen, nachdem der Antragsteller hierzu im Beschwerdeverfahren nichts eingewandt hat.
Keine durchgreifenden Bedenken bestehen sodann dagegen, daß der Antragsgegner von dem Antragsteller die Gebühren für die Ableitung des gesamten Abwassers des Grundstücks Heinrichstraße 2 angefordert hat. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts zwingt der Umstand, daß an dem auf dem genannten Grundstück errichteten Gebäude Wohnungs- und Teileigentum gebildet ist, nicht dazu, die Gebührenpflicht des Antragstellers auf die Abwassermengen zu begrenzen, die in den in seinem Sondereigentum stehenden Räumen sowie in den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teilen Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes angefallen sind.
Wer Schuldner der Abwasserbeseitigungsgebühr ist, bestimmt sich nach der entsprechenden Regelung in der einschlägigen Satzung, denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG obliegt es dem Satzungsgeber unter anderem, „den Kreis der Abgabenpflichtigen … (zu) bestimmen”. § 3 Abs. 1 ABS sieht vor, daß Schuldner der Abwasserbeseitigungsgebühr „jeder Eigentümer eines Grundstücks” ist, von dem Abwasser abgeleitet wird; den Eigentümern stellt § 3 Abs. 2 ABS die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher und die sonstigen zum Besitz des Grundstückes oder Grundstücksteilen Berechtigten gleich; nach § 3 Abs. 3 ABS haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Vom Wortlaut dieser Regelung ausgehend kann kein Zweifel bestehen, daß der Antragsteller – neben anderen – Schuldner der Gebühren für die Ableitung des gesamten von dem Grundstück Heinrichstraße 2 der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zugeführten Abwassers ist.
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurde – spätestens – 1984 an dem auf dem genannten Grundstück vorhandenen Gebäude Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründet. Mit dem entsprechenden Sondereigentum ist dabei zwingend das Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem das Sondereigentum gehört, verbunden (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG). Dazu gehört insbesondere das Grundstück, auf dem die im Sondereigentum stehenden Räume errichtet sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Der einzelne Wohnungs- bzw. Teileigentümer ist daher stets Miteigentü...