Entscheidungsstichwort (Thema)
Benutzungsgebührenrecht
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3) Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 173 in der …. Mit Bescheid vom 25.07.1997 wurden die Kläger als Gesamtschuldner zu rückständigen Abfällgebühren für die Zeit vom April 1995 bis Juni 1997 in Höhe von 282.345,00 DM veranlagt. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 09.09.1997 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass sie lediglich Eigentümer einer Eigentumswohnung seien. Als solche könnten sie nur für die anteiligen Gebühren haftbar gemacht werden, nicht aber auch für die Gebührenschuld der übrigen Eigentümer von Wohnungen der Wohnanlage Eigentümer von Eigentumswohnungen seien im Grundsteuerrecht und im öffentlichen Abgabenrecht wie Eigentümer eines einzelnen Grundstücks zu behandeln und nicht so, wie Miteigentümer eines Grundstücks.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1999 wies der Magistrat der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Von der Wohnungseigentümergemeinschaft … sei der Gebührenbetrag von 282.345,00 DM für den Zeitraum April 1995 bis Juni 1997 nicht an die Stadt Hanau gezahlt worden, was allein für die Tilgung der Gebührenschuld maßgebend sei Gebührenpflichtig sei nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Gebührensatzung zur Abfallsatzung vom 21.09.1993 der Grundstückseigentümer. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Gebührensatzung in Verbindung mit §§ 4 KAG, 44 AO hafteten mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Nach diesen Bestimmungen seien die Kläger als Gesamtschuldner herangezogen worden. Die mit Bescheid vom 25.07.1997 festgesetzte Gesamtforderung von 282.345,00 DM reduziere sich um eine zwischenzeitlich von anderen Gesamtschuldnern gezahlten Betrag von 43.617,00 DM auf 238 728,00 DM.
Am 23.04.1999 haben die Kläger Klage erhoben. Gleichzeitig haben sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die erkennende Kammer hat den Eilantrag der Kläger mit Beschluss vom 24.06.1999 (15 G 1317/99) zurückgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde vom Hess.VGH mit Beschluss vom 21.09.1999 (5 TZ 2207/99) abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass die Gemeinschaft der Eigentümer von Wohn- und Teileigentumseinheiten nach dem WEG ihrer rechtlichen Ausgestaltung nach keine gesamtschuldnerisch haftende Gemeinschaft sei. Dies habe auch das BVerwG in einer Entscheidung vom 25.02.1994 (NJW – RR 1995, 73) festgestellt. Aus § 93 BewertungsG ergebe sich ebenfalls, dass jedes Wohnungs- und Teileigentum eine eigene wirtschaftliche Einheit bilde. Der Landesgesetzgeber könne hiervon nicht abweichen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 44 AO stützen, weil diese Bestimmung keine gesamtschuldnerische Haftung begründe, sondern eine solche voraussetze. Die Entscheidung von VG und Hess.VGH im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seien unzutreffend. Insbesondere stellten die gesetzlichen Bestimmungen wegen der grundsteuerlichen Behandlung des Wohneigentums und die des § 134 BauGB keine Ausnahmeregelungen dar, sondern seien Ausdruck der vom Bundesgesetzgeber für das Wohneigentum bestimmten anteilmäßigen Haftung. Hinzu komme, dass die Abfallbeseitigung keine grundstücksbezogene Leistung sei, da nicht das Grundstück den Abfall verursache, sondern deren Bewohner. Daher verbiete sich auch die Berufung auf Regelungen des Schornsteinfegergesetzes, weil es sich dort um grundstückbezogene Leistungen handele. Vielmehr folge aus § 16 Abs. 2 WEG der Grundsatz der anteiligen Haftung. Es könnten auch die Mitglieder der „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer” nicht als „Grundstücks(mit-)eigentümer” bezeichnet werden; § 1 Abs. 2 WEG werde insoweit falsch interpretiert. Das Wohnungseigentum sei ein Sondereigentum, also eine besondere Eigentumsart und kein Grundstückmiteigentum. Dies lasse sich auch § 68 BewertungsG entnehmen. Der Hess.VGH könne sich auch nicht auf die Entscheidung des BVerwG vom 18.03.1994 berufen, weil es dort um Gebühren nach dem Schornsteinfegergesetz gegangen sei, wofür es eine eigene Anspruchsgrundlage gebe, während es hier um Kommunalabgaben gehe. Schließlich sei zu bedenken, dass es für Erwerber von Wohnungseigentum ein nicht zu kalkulierendes Risiko darstelle und es auch dem Rechtsempfinden eklatant widerspreche, wenn sie damit rechnen müssten, für die Rückstände anderer Wohnungseigentümer bei kommunalen Abgaben haften zu müssen. Auch der BGH habe entschieden, dass bei der Vergabe von Bauarbeiten durch die Wohnungseigentümer diese entgegen der Regelung des § 427 BGB nicht als Gesamtschuldner für die Werklohnforderung hafteten, sondern nur anteilig verpflichtet würden, weil dies der besonderen Interessenlage der Wohnungseigentümer entspreche.
Die Kläger ...