Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtenbuchauflage bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Fahrtenbuchauflage ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h auf einer Bundesautobahn unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig gerechtfertigt.
2. Ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
Normenkette
StVZO § 31a Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.400 EUR festgesetzt.
Unter Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts sind die Kosten erster Instanz von der Antragstellerin zu 2/3 und von der Antragsgegnerin zu 1/3 zu tragen.
Tatbestand
I.
Mit Bescheid vom 12.1.2007 verfügte die Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung eines Fahrtenbuches für alle auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge für die Dauer von einem Jahr. Begründet wurde diese Maßnahme im Kern damit, dass am 27.7.2006 mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Pkw (amtl. Kennzeichen VK –) auf der Bundesautobahn A 3 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h festgestellt worden sei, ohne dass – wie bereits bei mehreren Verkehrsverstößen in der Vergangenheit – der verantwortliche Fahrzeugführer habe ermittelt werden können.
Mit dem von der Antragstellerin angegriffenen Beschluss vom 12.3.2007 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.1.2007 wiederhergestellt, „soweit in dem Bescheid für auf die Antragstellerin als Lastkraftwagen zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet ist”. Im Übrigen wurde das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zurückgewiesen.
Mit Teilabhilfebescheid vom 26.3.2007 hat die Antragsgegnerin die Fahrtenbuchauflage betreffend die auf die Antragstellerin zugelassenen Lkw aufgehoben.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den sie (weiterhin) belastenden Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 23.3.2007 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h auf einer Bundesautobahn um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a Abs. 1 StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt. Das folgt bereits daraus, dass es sich hierbei um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Regelsatz-Geldbuße von 100 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden ist
vgl. Lfd. Nr. 11.3.7 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung.
Zudem wird der Betreffende wegen der in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit mit drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet
siehe dazu § 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13, Ziffer 5.4; zu den rechtlichen Auswirkungen des vermerkten Punktestandes: §§ 4 StVG, 41 bis 45 FeV.
Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigt es, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, mithin auch auf einer Bundesautobahn, als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände, etwa den Eintritt einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches bei Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers verhältnismäßig ist
vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 – 11 C 12.94 –, BVerwGE 98, 227 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 21 = NJW 1995, 2866.
Im weiteren wendet die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ein, die Antragsgegnerin habe keine zumutbaren Ermittlungen zur Feststellung „des Halters” – gemeint ist offensichtlich „des Fahrzeugführers” – vorgenommen, wobei dem Halter, das heißt ihrem Geschäftsführer, keine mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung vorgeworfen werden könne, da vorliegend die von der Rechtsprechung grundsätzlich geforderte Zweiwochenfrist zur Benachrichtigung des Halters hinsichtlich der Zuwiderhandlung bei weitem überschritten worden sei. Beide Einwände sind in der hier gegebenen Situation rechtlich ohne Bedeutung.
Was die gebotene Ermittlungstätigkeit anbelangt, ist das Aussageverhalten des Fahrzeughalters – vorliegend des Geschäftsführers der Antragstellerin – von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Ermittlungen scheiden regelmäßig aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs – im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge – jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat
vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom ...